Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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behörden (8§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kan- 
didat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die 
Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangs- 
zeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. 
g 58. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 200.7. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prüfungsabschnitt I 16.4, 
und zwar für Thei 11. 10711, 
2 6 
für den Prüfungsabschnittloo lEl 35 
und zwar für Thei 111. 25%/ 
2 10 
für den Prüfungsabschnitt 1WMM 55 
und zwar für Thei 1 257, 
2 10 
3 10 
— — 4 .. . 10 
für den Prüfungsabschnitt nV.. 24 
und zwar für Theil 1 ... .12A, 
2 12 
für den Prüfungsabschnitt w 12 
-- - Vl.......12- 
-- - VlI.......12 
sürsächlicheundVerwaltungskoften.....34- 
zusammen 200A. 
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Ab— 
schnitts außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal 44 für sächliche und Verwaltungs- 
kosten zur nochmaligen Erhebung. 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält vorbehaltlich der 
Bestimmung im § 56 Abs. 2 die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungs- 
abschnitte ganz, die Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten nach Verhältniß 
zurück. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach 
Maßgabe ihrer Mühewaltung von der Centralbehörde (§ 20 Abs. 2) am Ende jedes 
 
	        
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