Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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behörden  (8§  1)  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  zu  benachrichtigen,  daß  der  Kandidat
  die  Prüfung  begonnen,  aber  nicht  beendigt  hat,  und  daß  ihm  auf  seinen  Antrag  die
Zeugnisse  zurückgegeben  worden  sind.  In  die  Urschrift  des  letzten  Universitäts-Abgangszeugnisses
  ist  ein  Vermerk  über  den  Ausfall  der  bisherigen  Prüfung  einzutragen.

g  58.

Die  Gebühren  für  die  gesammte  Prüfung  betragen  200.7.
Davon  sind  zu  berechnen:

für  den  Prüfungsabschnitt  I  16.4,
und  zwar  für  Thei  11.  10711,
2  6
für  den  Prüfungsabschnittloo  lEl  35
und  zwar  für  Thei  111.  25%/
2  10
für  den  Prüfungsabschnitt  1WMM  55
und  zwar  für  Thei  1  257,
2  10
3  10
—  —  4  ..  .  10
für  den  Prüfungsabschnitt  nV..  24
und  zwar  für  Theil  1  ...  .12A,
2  12
für  den  Prüfungsabschnitt  w  12
--  -  Vl.......12---
  -  VlI.......12

sürsächlicheundVerwaltungskoften.....34-zusammen

  200A.

Bei  Wiederholungen  kommen  für  den  betreffenden  Abschnitt  oder  Theil  eines  Ab—
schnitts  außer  den  anzusetzenden  Gebühren  jedesmal  44  für  sächliche  und  Verwaltungskosten
  zur  nochmaligen  Erhebung.

Wer  von  der  Prüfung  zurücktritt  oder  zurückgestellt  wird,  erhält  vorbehaltlich  der
Bestimmung  im  §  56  Abs.  2  die  Gebühren  für  die  noch  nicht  begonnenen  Prüfungsabschnitte
  ganz,  die  Gebühren  für  sächliche  und  Verwaltungskosten  nach  Verhältniß
zurück.

Die  Entschädigungen  für  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter  werden  nach
Maßgabe  ihrer  Mühewaltung  von  der  Centralbehörde  (§  20  Abs.  2)  am  Ende  jedes