Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Gesetz= und Verordnung 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1901. 
    
  
  
  
  
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Inhalt: Nr. 46. Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf den öffent— 
lichen Wegen betr. S. 137. — Nr. 47. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes über 
den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901. S. 138. — Nr. 48. 
Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Reichen- 
bach i. V. nach Oberheinsdorf betr. S. 139. — Nr. 49. Verordnung, die Vornahme von Ergänzungs- 
beziehentlich Ersatzwahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 140. — Nr. 50. Verordnung, 
die Ein= und Durchfuhr lebender und todter Wachteln betr. S. 141. — Nr. 51. Bekanntmachung, die 
Vornahme von Ergänzungswahlen für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 141. — JNr. 52. 
Bekanntmachung, Abänderungen der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betr. S. 142. — Nr. 53. 
Bekanntmachung, Aenderungen und Zusätze zu der mittels Bekanntmachung vom 15. September 1900 ver- 
öffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden 2c. betr. S. 145. 
— Jr. 54. Verordnung, die Beaussichtigung der Geflügelausstellungen betr. S. 146. 
Nr. 46. Verordnung, 
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr 
auf den öffentlichen Wegen betreffend; 
vom 13. August 1901. 
Mit Rücksicht auf die Verwendung von Fuhrwerken neuerer Bauart bei der Beförderung 
von Langhölzern und ähnlichen langen Gegenständen wird die Vorschrift in § 1 Absatz 2 
Ziffer 9 der Verordnung, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend, vom 
9. Juli 1872 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
9 a. Wer bei Beförderung besonders langer Gegenstände (langer Baumstämme, 
Balken, Bretter, Stangen, Träger und ähnlicher Lasten) mittels Wagens oder Schlittens 
nicht außer dem Fuhrmann noch einen zweiten Mann (Sterzer) verwendet, welcher das 
Hintertheil des Wagens oder Schlittens nebst der darauf befindlichen Ladung zu leiten 
und während der Dunkelheit eine brennende Laterne zu führen hat. 
Bei Gegenständen der bezeichneten Art, welche nicht über 11 m lang sind, kann von 
Verwendung eines Sterzers abgesehen werden, wenn die Fuhrwerke mit geschlossenem 
Langbaum und gut lenkbarem Vordertheil versehen sind, und die Ladung um nicht mehr 
als ein Drittheil ihrer Länge über den Hinterwagen oder -Schlitten wegragt. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 13. September 1901. 25
	        
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