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Nr. 50. Verordnung,
die Ein- und Durchfuhr lebender und todter Wachteln betreffend;
vom 30. August 1901.
Aus Gründen des internationalen Vogelschutzes wird hiermit für das Königreich Sachsen
die Ein- und Durchfuhr lebender und todter Wachteln während der Zeit vom 1. Februar
bis 31. August verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 sA oder mit Haft bis zu
6 Wochen bestraft, die betretenen Wachteln aber konfiszirt werden.
Dresden, am 30. August 1901.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gebhardt.
Nr. 51. Bekanntmachung,
die Vornahme von Ergänzungswahlen für die l. Kammer der Stände-
versammlung betreffend;
vom 2. September 1901.
Nochdem theils infolge freiwilliger Mandatsniederlegung, theils infolge Ablebens der
bisherigen Inhaber sechs der in § 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde in Ver-
bindung mit Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde be-
treffend, vom 3. Dezember 1868, bezeichneten Stellen in der I. Kammer der Stände-
versammlung und zwar
eine in der Oberlausitz,
eine im Meißner Kreise,
eine im Leipziger Kreise,
eine im Erzgebirgischen Kreise und
zwei im Voigtländischen Kreise
zur Erledigung gekommen sind, haben die Betheiligten Neuwahlen zu bewirken.