Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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die Wahl des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten 
überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort zu berechnenden Vermerke „XP 
Betrag des hinterlegten Botenlohns]“, z. B. „(XP 120)“, versehen werden; dagegen 
ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestellung in 
Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk „(XP (Betrag des voraus- 
bezahlten oder hinterlegten Botenlohns von (Name der Bestellanstalt]))“, z. B. 
„(Xbh 120 von Glauchau)“ anzuwenden. 
Vv Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter ur Botenlohn 
hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat befördert werden 
können, so wird von hier aus der Aufgabeanstalt durch Meldezettel oder Postkarte mit- 
getheilt, daß Botenkosten nicht erwachsen sind. Auf Grund dieser Meldung wird dem 
Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 20 Pfennig zurückgezahlt. 
VI Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt 
die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. 
Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung 
sich als unausführbar erweist. 
5. 8§ 8, Absatz u erhält folgende Fassung: 
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder Land- 
bestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, 
mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. Für Stadttelegramme nach dem 
Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn. 
6. § 14, Absatz v erhält folgende Fassung: 
Privattelegramme des deutschen Verkehrs, sowie solche Privattelegramme des außer- 
deutschen Verkehrs, deren Aufgabeort in Europa liegt, werden nur dann nachgesendet, 
wenn dies entweder vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt worden 
ist. Dagegen sind Telegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, auch ohne 
besonderen Antrag nachzusenden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers in 
Deutschland liegt und der Empfänger die Nachsendung von Telegrammen nicht aus- 
geschlossen hat. 
Staats= und Diensttelegramme sind ohne besonderen Antrag nachzusenden, wenn 
der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Kraetke.
	        
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