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waltungsbezirks bei der Kontrole über die Mobiliarfeuerversicherungen mitzuwirken und
zu diesem Zwecke “
7. Den Privatunterstützungsvereinen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften
werden diejenigen der Aufsicht der Landesbehörden unterstehenden Feuerversicherungs-
unternehmungen gleichgestellt, welche nach Maßgabe von § 53 des Reichsgesetzes von
den Landesaufsichtsbehörden als kleinere Vereine anerkannt werden. Auf diese Vereine
haben daher, wie auf die bereits bestehenden und nach Maßgabe der Bestimmungen in
§§ 92, 95 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 weiterhin zugelassenen Privat-
unterstützungsvereine, die Vorschriften in §§ 8 und 9 des sächsischen Gesetzes vom
28. August 1876 ... »
moOkwber 18869Undä Perris-W§7g«undhdersachsischenAusfuhrungsverordnungvom
20. November 1876 .. ·-
19. Oktober 1886 und 8. Dezember 1892 und soweit bei denselben nicht im voraus festgesetzte,
nach Gefahrenklassen bestimmte jährliche Prämien von den Mitgliedern erhoben werden,
auch die Vorschriften in § 18 des sächsischen Gesetzes und § 77- der sächsischen Aus-
führungsverordnung ebenfalls keine Anwendung zu finden. Im übrigen gelten auch für
diese Art von Feuerversicherungsunternehmungen die allgemeinen landesrechtlichen Vor-
schriften.
8. Soweit es sich um die Durchführung landesrechtlicher Vorschriften gegenüber
privaten Feuerversicherungsunternehmungen, die der Aufsicht des Kaiserlichen Aufsichts-
amts für Privatversicherung unterstehen, handelt, hat sich die Kreishauptmannschaft, in
deren Bezirk sich die fraglichen Versicherungsgegenstände befinden, den nöthigen Er-
örterungen und Verhandlungen beziehentlich unter Inanspruchnahme der unteren Ver-
waltungsbehörden zu unterziehen. Dabei können Verfügungen und Anordnungen, sowie
Strafandrohungen an die in Sachsen wohnhaften Bevollmächtigten, Geschäftsleiter und
Agenten solcher Unternehmungen unmittelbar erlassen werden; im übrigen bedarf es der
Berichterstattung an das Ministerium des Innern.
Z » 20. November 1876
9. Die nach § 7e der Ausführungsverordnung vom 19-Sllober 1886 und 8.Dezember 1892
anzufertigenden Zusammenstellungen und Nachweise, sowie Anzeigen nach § 17 dieser
Verordnung sind von Feuerversicherungsunternehmungen, die der Aussicht der Reichs-
behörde unterstehen, unter deren Vermittelung an das Ministerium des Innern ein-
zureichen.
10. Die Kreishauptmannschaften haben die ihnen nach §7e der Ausführungs-
verordnung vom 20. November 1876 zugehenden Zusammenstellungen und Nachweise
alljährlich bis Ende April an die Brandversicherungskammer zur Verwerthung für
statistische Zwecke zu übermitteln.
1801.
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