Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 173 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1901. 
  
Inhalt: Nr. 70. Verordnung, ddie Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber betr. S. 173. — 
Nr. 71. Verordnung zur Ausführung des § 17 des Reichsgesetzes, betr. Versorgung der Kriegsinvaliden und 
der Kriegshinterbliebenen. S. 175. — Nr. 72. Verordnung, die Amtsbezeichnung der konfirmirten Geist- 
lichen der evangelisch -lutherischen Kirche betr. S. 176. — Nr. 73. Verordnung, das amtliche Verhältniß 
zwischen den an derselben Kirche angestellten konfirmirten evangelisch-lutherischen Geistlichen betr. S. 177. — 
— Nr. 74. Verordnung, einige Aenderungen der Anlagen der Verordnung zur Ausführung der Grund- 
buchordnung vom 26. Juli 1899 betr. S. 179. — Nr. 75. Bekanntmachung, Auflösung der Genossenschaft 
für Berichtigung der Parthe in Leipzig betr. S. 181. — Nr. 76. Bekanntmachung, die Erhebung der 
Landgemeinde Olbernhau zur Stadt betr. S. 181. — Nr. 77. Gesetz, die provisorische Forterhebung der 
Steuern und Abgaben im Jahre 1902 betr. S. 182. — Nr. 78. Bekanntmachung, die Zusammensetzung 
des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betr. S. 183. — Nr. 79. Verordnung wegen 
Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 14. Dezember 
1901 erlassenen Bekanntmachung. S. 184. 
  
  
Nr. 70. Verordnung, 
die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber betreffend; 
vom 28. November 1901. 
Nochdem der Bundesrath laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung vom 
31. Oktober 1901 die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber zum 
1. Januar 1902 mit Einlösung bei den Reichs= und Landeskassen bis zum 31. Dezember 
1902 beschlossen hat, werden sämmtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, im Sinne 
dieser Bekanntmachung zu verfahren und demgemäß Zwanzigpfennigstücke aus Silber 
bis zum 31. Dezember 1902 sowohl in Zahlung als zur Umwechselung gegen Reichs- 
geld anzunehmen, jedoch ihrerseits nicht weiter als Zahlungsmittel zu benutzen. 
Die zur Einlösung gelangten Zwanzigpfennigstücke aus Silber sind, insoweit sie 
vorher nicht bei einer Reichsbankanstalt haben umgewechselt werden können, bis 15. Ja- 
nuar 1903 
1. von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhaupt- 
kasse einliefern, bei dieser oder bei einer unmittelbar Ueberschüsse einliefernden 
Kasse umzuwechseln, 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 20. Dezember 1901. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.