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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1901.
Inhalt: Nr. 70. Verordnung, ddie Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber betr. S. 173. —
Nr. 71. Verordnung zur Ausführung des § 17 des Reichsgesetzes, betr. Versorgung der Kriegsinvaliden und
der Kriegshinterbliebenen. S. 175. — Nr. 72. Verordnung, die Amtsbezeichnung der konfirmirten Geist-
lichen der evangelisch -lutherischen Kirche betr. S. 176. — Nr. 73. Verordnung, das amtliche Verhältniß
zwischen den an derselben Kirche angestellten konfirmirten evangelisch-lutherischen Geistlichen betr. S. 177. —
— Nr. 74. Verordnung, einige Aenderungen der Anlagen der Verordnung zur Ausführung der Grund-
buchordnung vom 26. Juli 1899 betr. S. 179. — Nr. 75. Bekanntmachung, Auflösung der Genossenschaft
für Berichtigung der Parthe in Leipzig betr. S. 181. — Nr. 76. Bekanntmachung, die Erhebung der
Landgemeinde Olbernhau zur Stadt betr. S. 181. — Nr. 77. Gesetz, die provisorische Forterhebung der
Steuern und Abgaben im Jahre 1902 betr. S. 182. — Nr. 78. Bekanntmachung, die Zusammensetzung
des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betr. S. 183. — Nr. 79. Verordnung wegen
Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 14. Dezember
1901 erlassenen Bekanntmachung. S. 184.
Nr. 70. Verordnung,
die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber betreffend;
vom 28. November 1901.
Nochdem der Bundesrath laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung vom
31. Oktober 1901 die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber zum
1. Januar 1902 mit Einlösung bei den Reichs= und Landeskassen bis zum 31. Dezember
1902 beschlossen hat, werden sämmtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, im Sinne
dieser Bekanntmachung zu verfahren und demgemäß Zwanzigpfennigstücke aus Silber
bis zum 31. Dezember 1902 sowohl in Zahlung als zur Umwechselung gegen Reichs-
geld anzunehmen, jedoch ihrerseits nicht weiter als Zahlungsmittel zu benutzen.
Die zur Einlösung gelangten Zwanzigpfennigstücke aus Silber sind, insoweit sie
vorher nicht bei einer Reichsbankanstalt haben umgewechselt werden können, bis 15. Ja-
nuar 1903
1. von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhaupt-
kasse einliefern, bei dieser oder bei einer unmittelbar Ueberschüsse einliefernden
Kasse umzuwechseln,
Ausgegeben zu Dresden, den 20. Dezember 1901. 33