Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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der Landrath oder Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders 
zu diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: 
„Ersatzkommission des Aushebungebezirkes (Kreises 2c.) N. N.“ 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt.) 
R. M. G. 8 30, 35 u. G. v. 31. 3. 85. 
6. Zur Wahrnehmung der Obliegenheiten, welche der verstärkten Ersatzkommission bezw. 
Ober-Ersatzkommission zugewiesen sind (8§ 64,5 und 7 1, 3), treten den ständigen 
Mitgliedern andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von 
Kommunal= oder Landesvertretungen gewählt, oder wo solche Vertretungen nicht 
vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden. 
Es sollen hiernach bestehen: 
Die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem 
Offizier (§ 61, 1) und aus vier bürgerlichen Mitgliedern; 
die verstärkte Ober-Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem 
bürgerlichen Mitgliede. 
R. M. G. 8 30, 4. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission und der Ober-Ersatzkommission 
werden nebst einer gleichen Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre gewählt 
bezw. ernannt. 
Ist in volksreichen Aushebungsbezirken eine größere Anzahl Stellvertreter 
erforderlich, so wird dieselbe durch die in der dritten Instanz fungirende Civil- 
behörde"“) bestimmt, der auch die Regelung des Wahlverfahrens obliegt. 
Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission darf nicht zugleich Mit- 
glied einer Ersatzkommission sein. 
7. Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen in der Regel für jeden 
Regierungsbezirk, in Bayern für jeden Infanterie-Brigadebezirk, in Sachsen für jede 
Kreishauptmannschaft, in Württemberg zu Stuttgart, in Hessen zu Darmstadt) eine 
Kommission unter dem Namen: 
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige“. 
Diese Kommissionen sind dazu bestimmt, über die Ansprüche auf die Berechtigung 
zum einjährigen Dienste nach vorgängiger Prüfung zu entscheiden (Abschnitt XIV). 
8. Die Ersatzkommission arbeitet der Ober-Ersatzkommission vor. Sie verfügt die nach 
dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unter- 
*) Siehe Anmerkung ') zu 8 2,4 (Seite 196). 
*) Siehe Anmerkung ““) zu § 2,4 (Seite 196). 
37“
	        
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