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liegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung durch die Ober-
Ersatzkommission.
R. M. G. 8§ 30, 7.
Die Ober-Ersatzkommissionen und Prüfungskommissionen für Einjährig-Frei-
willige stehen unter der Leitung der Ersatzbehörden dritter Instanz.
§ 3.
Ersatzgeschäft.
Das jährliche Ersatzgeschäft zerfällt in drei Hauptabschnitte.
Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungsgeschäft (Abschnitt VII).
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden
Jahre zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforder-
lich sind, sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten.
Diese bestehen aus den Rekrutirungsstammrollen (§ 45), den alphabetischen
Listen (§ 47) und den Restantenlisten (8 48).
Den zweiten Abschnitt bildet das Musterungsgeschäft (Abschnitt VIII).
Es umfaßt die Musterung und Rangirung der zur Gestellung vor den Ersatz-
behörden verpflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatzkommission.
Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungsgeschäft (Abschnitt IX).
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatzkommission und die Aus-
hebung der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten.
Außerdem findet in einzelnen Bezirken für die Schiffahrt treibenden zur Gestellung
verpflichteten Wehrpflichtigen ein Schiffer-Musterungsgeschäft statt (Abschnitt X).
In Kriegszeiten wird das Musterungsgeschäft mit dem Aushebungsgeschäfte vereinigt
(Abschnitt X V).
Nach Aufruf des Landsturms findet für die von demselben betroffenen unausgebildeten
Landsturmpflichtigen ein besonderes Musterungs= und Aushebungsgeschäft statt (Ab-
schnitt XVI).
Abschnitt II.
Wehrpflicht und deren Gliederung.
84.
Wehrpflicht.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver-
treten lassen.