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Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:
a) die Mitglieder regierender Häuser;
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser,
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder
auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht.
R. V. Art. 57. W. G. 8 1.
2. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen
militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen, fähig
sind, können zu solchen herangezogen werden.
W. G. 8 1 Abf. 2.
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum
vollendeten 45. Lebensjahre.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 24.
§ 5.
Gliederung der Wehrpflicht.
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht.
:0DDie Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienste im Heere oder in der Marine.
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom voll-
endeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem
er das 39. Lebensjahr vollendet, dienstpflichtig.
G. v. 11. 2. 88. Art. I. W. G. 88 6 und 7.
Die Pflicht zum Dienste im Heere wird eingetheilt in:
5 giserralrnn fücht 1 Dienstpflicht im stehenden Heere,
I) Landwehrpflicht,
d) Ersatzreservepflicht.
Die Pflicht zum Dienste in der Marine wird eingetheilt in:
5 we iensio Dienstpflicht in der stehenden Marine“),
J%) Seewehrpflicht,
d) Marine-Ersatzreservepflicht.
. Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe § 19.
Alle nicht zum Dienste im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen
sind landsturmpflichtig (§ 20).
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 24.
*) Im Wehrgesetze „Flotte“ genannt.