Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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86. 
Dienstpflicht im stehenden Heere. 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reserve- 
pflicht. 
2. Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre (vergl. jedoch § 11, 5). 
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der 
Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften 
die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet. 
Insoweit Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienste im Herbst 
1893 hätten zur Entlassung kommen müssen, für das dritte Dienstjahr zurück- 
behalten, oder während desselben einberufen worden sind, zählt diese Zurückbehaltung 
oder Einberufung für eine Uebung. 
G. v. 3. 8. 93. Art. III. 
Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach 
den Bestimmungen der Ziffer 3 zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienste 
zurückbehalten werden. Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine Uebung. 
G. v. 3. 8. 93. Art. II. § 1. 
m. Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. 
87. 
Aktive Dienstzeit im Heere. 
.Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritte mit der Maßgabe 
berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 
31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
W. G. 86. 
Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige') eingestellten Mannschaften 
wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Rekruteneinstellungstermin ab gerechnet. 
R. M. G. 8§ 33. 
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienst- 
zeit nicht angerechnet. 
M. Str. G. 8 18. 
mIm Uebrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den vom Kaiser all- 
jährlich zu erlassenden Rekrutirungsbestimmungen. 
  
*) Im Reichs-Militärgesetze „Heerespflichtige“ genannt.
	        
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