Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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88. 
Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen. 
1. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, aus- 
rüsten und verpflegen und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen 
Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im 
stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve 
beurlaubt. 
W. G. § 11. 
2. Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als 
Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 
R. M. G. 8 50 Abs. 4. 
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach § 7 Ziffer 1 berechnet. 
l 9. 
Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts. 
1. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das 
Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüsung nachgewiesen haben, können nach kürzerer 
Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Die näheren Bestimmungen 
hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschaft als Volksschulamtskandidaten be- 
sitzen und bei Privatanstalten angestellt oder beschäftigt sind, findet diese Vergünstigung 
in der Regel Anwendung. 
2. Giebt der nach Ziffer 1 Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird 
er aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Kalender- 
jahrs, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner 
aktiven Dienstpflicht sofort wieder eingezogen werden (§8 64,„6 und 8250). 
R. M. G. 8 51. 
3. Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor dem erwähnten Zeitpunkt aus dem Schulamte 
für immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Bezirkskommando zur 
weiteren Anzeige an die Ersatzbehörden hiervon Mittheilung zu machen. 
4. Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche den Berechtigungs- 
schein zum einjährig-freiwilligen Dienste erworben haben, finden die für Einjährig- 
Freiwillige gegebenen Bestimmungen Anwendung.
	        
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