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88.
Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen.
1. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, aus-
rüsten und verpflegen und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen
Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im
stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve
beurlaubt.
W. G. § 11.
2. Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als
Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit.
R. M. G. 8 50 Abs. 4.
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach § 7 Ziffer 1 berechnet.
l 9.
Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts.
1. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das
Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüsung nachgewiesen haben, können nach kürzerer
Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Die näheren Bestimmungen
hierüber sind in der Heerordnung enthalten.
Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschaft als Volksschulamtskandidaten be-
sitzen und bei Privatanstalten angestellt oder beschäftigt sind, findet diese Vergünstigung
in der Regel Anwendung.
2. Giebt der nach Ziffer 1 Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird
er aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Kalender-
jahrs, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner
aktiven Dienstpflicht sofort wieder eingezogen werden (§8 64,„6 und 8250).
R. M. G. 8 51.
3. Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor dem erwähnten Zeitpunkt aus dem Schulamte
für immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Bezirkskommando zur
weiteren Anzeige an die Ersatzbehörden hiervon Mittheilung zu machen.
4. Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche den Berechtigungs-
schein zum einjährig-freiwilligen Dienste erworben haben, finden die für Einjährig-
Freiwillige gegebenen Bestimmungen Anwendung.