Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im 
Uebrigen siehe Marineordnung. 
W. G. 8 13, 4. 
Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger An- 
musterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer 
der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienst- 
pflichten befreit werden, haben jedoch eintretenden Falles die letzteren nach ihrer 
Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern lassen, nach- 
träglich zu erfüllen. 
W. G. 8§ 13, 5. 
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe § 107,2 und § 108,4. 
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations= 
oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienste in der Marine nicht herangezogen 
werden. 
W. G. 8 13, 5. 
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navi- 
gationsschulen anzusehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission 
für die Prüfung der Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 finngemäße Anwendung. 
Die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten. 
8 16. 
Marinereservepflicht. 
. Die Bestimmungen des § 11,11 bis § finden sinngemäße Anwendung. 
Ueber Marinereservepflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, 3 und 4. 
§ 17. 
Seewehrpflicht. 
Die Bestimmungen des § 12,1 bis 8 finden auf die Seewehr finngemäße Anwendung. 
Ueber Seewehrpflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, 3 und 4. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 20. 
8 18. 
Marine-Ersatzreservepflicht. 
Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. 
G. v. 11. 1. 88. Art. II. 8 22. 
Derselben werden sämmtliche in Betracht kommenden (8 41) Mannschaften der 
seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) überwiesen.
	        
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