Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Aus der halbseemännischen Bevölkerung wird der weitere Bedarf der Marine 
an Seeleuten gedeckt. 
2. Zur seemännischen Bevölkerung?) des Reichs sind zu rechnen: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf Deutschen 
See-, Küsten= oder Haffahrzeugen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbs- 
mäßig betrieben haben; 
) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern; 
e) Schiffsköche und Kellner (Stewards). 
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung") sind zu rechnen: 
a) Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen min- 
destens zwölf Wochen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, 
aber gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Neben- 
gewerbe (Gelegenheitsfischer) betreiben oder betrieben haben. 
8 24. 
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht. 
1. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich 
durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Manne überlassen, schon nach 
vollendetem 17. Lebensjahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige 
moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst im Heere 
oder in der Marine einzutreten. 
W. G. 8 10. 
2. Wehrpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung dürfen nur in 
die Marine freiwillig eintreten. 
3. Wehrpflichtige, welche freiwillig in das Heer oder die Marine eintreten, sind der 
Aushebung nicht mehr unterworfen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 10. 
4. Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in das Heer oder in die 
Marine sind in den Abschnitten XIII und XIV sowie in der Marineordnung enthalten. 
  
*) Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Militärpflichtige, welche 
früher den Bedingungen entsprochen haben, aber zur Zeit der Aufstellung der Rekrutirungsstammrolle oder 
der Aushebung einen anderen Beruf haben. 
901. 39
	        
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