fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

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dem Landgerichte das Ansinnen zu stellen, dieselbe mit einem 
gutachtlichen Berichte an das betr. Commissariat oder die Hof- 
commission einzusenden. 
8. 5. 
Unsere Commissariate und Hofcommissionen, welche die 
Hebammenschulen für die aus ihren Kreisen und Provinzen zu 
bildenden Hebammen weiter unten bestimmen werden, benehmen 
sich sogleich über diesen Gegenstand mit dem Vorstande der Heb— 
ammenschuie, um zu erfahren wie viele Subjecte aus ihren 
untergebenen Gerichts- oder Polizeibezirken in den nächsten Curs 
des Hebammenunterrichts aufgenommen werden können. 
8. 6. 
Da die Zahl der auf einmal in einem Curse an jeder Heb— 
ammenschule zu bildenden Hebammen, wie später vorkommen 
wird, eine gewisse zum Voraus bestimmte Summe nicht über- 
schreiten darf, so muß dem Vorstande jeder Hebammen-Schule 
eine verhältnißmäßige Repartition der Schülerinnen nach den 
Kreisen und Provinzen zukommen, wobei jedoch auf die Drin- 
genheit des Bedarfs der einen oder andern Lokalität besondere 
Rücksicht zu nehmen ist. 
S. 7. 
Die vorbemerkten Zeugnisse von eben soviel Candidatinnen, 
als der Vorstand der Hebammenschule aus einem Kreise oder 
einer Provinz aufzunehmen möglich findet, werden von dem 
Commissariate oder der Hofcommission dem Vorstande der Schule 
zugeschickt, die Subjecte selbst aber zur bestimmten Zeit des 
Anfangs eines Unterrichtscurses an den Hebammenschulen, welche 
vorläufig in öffentlichen Blättern bekannt gemacht wird, dahin 
gewiesen, und die Angabe der Zeugnisse bei der Aufnahme durch 
ein abzuhaltendes Protokoll controllirt, wovon in der Instruk- 
tion für die innere Einrichtung der Schulen für Hebammen 
das Weitere enthalten ist. 
8. 8. 
Zur Verminderung der Kosten bei der Auswahl der Can- 
didatinnen für den Hebammenunterricht verordnen Wir, daß 
sämmtliche oben §. 3. angeführten Zeugnisse ex oflicio unent- 
geltlich und ohne Stempel ausgestellt werden dürfen.
	        
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