Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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7. Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen“) über— 
senden unentgeltlich zum 15. Januar jedes Jahres: 
a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus 
dem Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahrs, 
z. B. zum 15. Januar 1889 einen Auszug aus dem Jahre 1872, ent- 
haltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Ge— 
schlechts innerhalb der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes; 
b) den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes einen Auszug aus 
dem Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahrs, enthaltend die Ein— 
tragungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr 
noch nicht vollendet hatten, innerhalb ihres Bezirkes. 
8. Die unter 7 a genannten Auszüge werden zur Aufstellung der Rekrutirungsstamm- 
rollen (Ziffer 3 a) benutzt. 
9. Die unter 7b genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die 
Rekrutirungsstammrollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern. 
Der Civilvorsitzende der betreffenden Ersatzkommission hat daher die Ver- 
pflichtung, nach Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von 
Personen, welche innerhalb seines Aushebungsbezirkes gebürtig, unmittelbar den 
Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände, in deren Bezirke die Ver- 
storbenen geboren, von Personen aber, welche außerhalb seines Aushebungsbezirkes 
gebürtig, den Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der Geburtsorte, welche so- 
dann die weitere Vermittelung und Benachrichtigung an die Vorsteher der Ge- 
burtsgemeinden 2c. zu besorgen haben, umgehend mitzutheilen. 
10. Insoweit die Führung der Civilstandsregister und der Rekrutirungsstammrollen für 
einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde rc. erfolgt, kann die Uebertragung 
der Geburtsfälle, sowie der Sterbefälle im Bezirke gebürtiger Personen aus den 
Civilstandsregistern in die Rekrutirungsstammrolle unmittelbar, und ohne daß es 
der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug, 
enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirke gebürtigen Personen, ist jedoch auch 
in diesem Falle dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes zu über- 
senden (Ziffer 7b). 
11. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungsstammrollen des laufenden 
Jahres und der beiden Vorjahre an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission 
eingereicht. 
*) Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher früher betraut gewesenen Behörden und 
Beamten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ein- 
getragenen Geburten in der früheren Weise Geburtslisten einzureichen.
	        
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