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7. Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen“) über—
senden unentgeltlich zum 15. Januar jedes Jahres:
a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus
dem Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahrs,
z. B. zum 15. Januar 1889 einen Auszug aus dem Jahre 1872, ent-
haltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Ge—
schlechts innerhalb der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes;
b) den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes einen Auszug aus
dem Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahrs, enthaltend die Ein—
tragungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hatten, innerhalb ihres Bezirkes.
8. Die unter 7 a genannten Auszüge werden zur Aufstellung der Rekrutirungsstamm-
rollen (Ziffer 3 a) benutzt.
9. Die unter 7b genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die
Rekrutirungsstammrollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern.
Der Civilvorsitzende der betreffenden Ersatzkommission hat daher die Ver-
pflichtung, nach Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von
Personen, welche innerhalb seines Aushebungsbezirkes gebürtig, unmittelbar den
Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände, in deren Bezirke die Ver-
storbenen geboren, von Personen aber, welche außerhalb seines Aushebungsbezirkes
gebürtig, den Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der Geburtsorte, welche so-
dann die weitere Vermittelung und Benachrichtigung an die Vorsteher der Ge-
burtsgemeinden 2c. zu besorgen haben, umgehend mitzutheilen.
10. Insoweit die Führung der Civilstandsregister und der Rekrutirungsstammrollen für
einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde rc. erfolgt, kann die Uebertragung
der Geburtsfälle, sowie der Sterbefälle im Bezirke gebürtiger Personen aus den
Civilstandsregistern in die Rekrutirungsstammrolle unmittelbar, und ohne daß es
der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug,
enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirke gebürtigen Personen, ist jedoch auch
in diesem Falle dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes zu über-
senden (Ziffer 7b).
11. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungsstammrollen des laufenden
Jahres und der beiden Vorjahre an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission
eingereicht.
*) Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher früher betraut gewesenen Behörden und
Beamten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ein-
getragenen Geburten in der früheren Weise Geburtslisten einzureichen.