Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken; im Falle zu t 
ist die betreffende Verfügung der zuständigen Civil-Verwaltungsbehörde an- 
zugeben. Die Streichung wegen Verlustes der Reichsangehörigkeit gemäß 
§ 21 St. A. G. ist von der Zustimmung der Civil-Verwaltungsbehörde 
abhängig. 
8. Alle Militärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungsbezirken verziehen (§ 25,), 
werden durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des bisherigen Aushebungs- 
bezirkes demjenigen des neuen Aushebungsbezirkes überwiesen. 
Die Ueberweisung ist jedoch nicht ohne Weiteres zu veranlassen, sondern von 
dem Civilvorsitzenden des Anzugsorts auf Grund der nach §§ 25,9 und 46, 13 zu 
machenden Meldungen zu beantragen und erst dann von dem Civilvorsitzenden 
des Abzugsorts zu bewirken. 
Als Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige dient ein vom Civil- 
vorsitzenden zu unterschreibender Auszug aus der alphabetischen Liste. 
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrganges nach der Loosung über- 
wiesen, so ist unter „Bemerkungen“ die im Aushebungsbezirke gezogene höchste 
Loosnummer anzugeben (8 66, 12). 
Den Militärpflichtigen selbst sind die Loosungsscheine (§ 67) bei der Abmeldung 
durch die mit Führung der Rekrutirungsstammrolle beauftragte Behörde oder Person 
mit dem Abmeldevermerk unter Angabe des Ortes „wohin"“ zu versehen und den 
noch nicht im Besitz eines Loosungescheins befindlichen Militärpflichtigen Bescheinig- 
ungen mit den gleichen Angaben zu ertheilen. 
9. Für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Civilvorsitzende der Ersatz- 
kommission verantwortlich. 
10. Der Militärvorsitzende der Ersatzkom mission hat sich alljährlich vor Beginn des 
Musterungsgeschäfts Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu be- 
sorgen und die Abschriften der alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen 
der Civilvorsitzenden zu berichtigen. 
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen 
und ist verantwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in 
denselben fortgeführt werden, bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen 
(Ziffer 7). 
11. In Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf, insofern die Führung 
der Rekrutirungsstammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommission unterstellt ist, von der Aufstellung einer besonderen alphabetischen 
Liste Abstand genommen werden. 
Ueber Genehmigung hierzu siehe § 44, s. 
1901. 42
	        
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