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Abschnitt VI.
Ersatzvertheilung.
851.
Ermittelung des Ersatzbedarfs.
. Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine
einzustellenden Rekruten.
G. v. 26. 5. 93. Art. IISI.
2. Hiernach wird bei allen Truppen= und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter An-
rechnung der zum zwei-, drei= oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf-
oder sechsjährigen Dienste freiwillig eintretenden Mannschaften — ermittelt.
Der festgestellte Ersatzbedarf der Truppentheile") wird dem zuständigen Kriegsmini-
sterium bis zum 15. April jedes Jahres mitgetheilt.
Der festgestellte Ersatzbedarf der Marinetheile wird durch das Reichs-Marine-Amt
dem Königlich preußischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres mit-
getheilt; die Aufstellung erfolgt getrennt nach der Land= und der seemännischen
(halbseemännischen) Bevölkerung.
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852.
Ersatzvertheilung. Allgemeines.
. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende
Reichs-Militärkontingent durch das Königlich preußische Kriegsministerium, für die
übrigen Reichs-Militärkontingente durch die betreffenden Kriegsministerien auf die
Armeekorps-Bezirke') vertheilt, und zwar nach dem Verhältnisse der im laufenden
Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst taug-
lichen Militärpflichtigen"““) ausschließlich derjenigen der seemännischen (halbsee-
männischen) Bevölkerung.
uDie vorläufige Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das
Königlich preußische Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen Militär-
pflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung statt. Die endgültige
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*) Wegen Anrechnung der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehenden Volksschullehrer
und Kandidaten des Volksschulamts (§9) auf den Ersatzbedarf der Truppentheile enthalten die jährlichen
Rekrutirungsbestimmungen das Erforderliche.
*“.) Das Großherzogthum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen Armeekorps-Bezirk (§ 1, 1).
**5) Die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellten bezw. zu befreienden Militär-
pflichtigen und die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten
des Volksschulamts bleiben außer Ansatz.