Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 241 — 
Vertheilung erfolgt durch das Königlich preußische Kriegsministerium nach dem Be— 
kanntwerden des Ergebnisses der Schiffermusterungen (§ 76, ) nach Maßgabe der 
Zahl der zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen. 
3. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölker- 
ung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Land- 
bevölkerung unter Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten 
gedeckt. 
4. Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird 
der Ausfall auf die anderen Armeekorps-Bezirke desselben Reichs-Militärkontingents 
nach Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen vertheilt. 
5. Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorps-Bezirke können im 
Bedarfsfall im Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs- 
Militärkontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige der 
betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des § 12 R. M. G. in der Fassung 
des G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Ausgleich regeln die Kriegs- 
ministerien untereinander. 
6. Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres 
ist im Uebrigen das militärische Bedürfniß maßgebend. 
G. v. 26. 5. 93. Art. II. 8 1. 
7. Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatz- 
vertheilung nicht statt. 
l53. 
Ministerial-Ersatzvertheilung. 
1. Die seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des § 52 auf- 
zustellende Ersatzvertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung. 
2. Die seitens des Königlich preußischen Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial- 
Ersatzvertheilung muß enthalten: 
a) die Gesammtzahl der aus jedem Armeekorps-Bezirke zu stellenden Rekruten 
— getrennt nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung —. 
Beim XIV. Armeekorps tritt ferner eine Trennung der von dem Großherzog- 
thume Baden und dem elsaß-lothringischen Antheil aufzubringenden Rekruten ein, 
b) die Vertheilung der aus jedem Armeekorps-Bezirke zu stellenden Rekruten nach 
Armeekorps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. 
In denjenigen Armeekorps-Bezirken, in welchen Rekruten für die Marine 
zu stellen sind, ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.