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Vertheilung erfolgt durch das Königlich preußische Kriegsministerium nach dem Be—
kanntwerden des Ergebnisses der Schiffermusterungen (§ 76, ) nach Maßgabe der
Zahl der zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen.
3. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölker-
ung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Land-
bevölkerung unter Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten
gedeckt.
4. Vermag ein Armeekorps-Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird
der Ausfall auf die anderen Armeekorps-Bezirke desselben Reichs-Militärkontingents
nach Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen vertheilt.
5. Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorps-Bezirke können im
Bedarfsfall im Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-
Militärkontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige der
betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des § 12 R. M. G. in der Fassung
des G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Ausgleich regeln die Kriegs-
ministerien untereinander.
6. Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres
ist im Uebrigen das militärische Bedürfniß maßgebend.
G. v. 26. 5. 93. Art. II. 8 1.
7. Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatz-
vertheilung nicht statt.
l53.
Ministerial-Ersatzvertheilung.
1. Die seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des § 52 auf-
zustellende Ersatzvertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung.
2. Die seitens des Königlich preußischen Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial-
Ersatzvertheilung muß enthalten:
a) die Gesammtzahl der aus jedem Armeekorps-Bezirke zu stellenden Rekruten
— getrennt nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung —.
Beim XIV. Armeekorps tritt ferner eine Trennung der von dem Großherzog-
thume Baden und dem elsaß-lothringischen Antheil aufzubringenden Rekruten ein,
b) die Vertheilung der aus jedem Armeekorps-Bezirke zu stellenden Rekruten nach
Armeekorps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt.
In denjenigen Armeekorps-Bezirken, in welchen Rekruten für die Marine
zu stellen sind, ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben.