Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Sind seitens der Civilvorsitzenden gegen den durch den Bezirkskommandeur vorgelegten 
Reiseplan Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend der Ober- 
Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) mitgetheilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, 
Rechnung zu tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbei- 
zuführen. 
Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Civilvorsitzenden für Bereitstellung geeigneter 
Räumlichkeiten in den Musterungsorten. Es sind erforderlich: zwei helle geräumige 
Zimmer zur Abhaltung des Musterungsgeschäfts und ein bedeckter Raum als Ver- 
sammlungsort der Militärpflichtigen. 
8. Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Musterungs- 
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geschäft zu unterbrechen. Das militärische Personal (§ 61, 1) kehrt sofort in seine 
Standorte zurück. 
861. 
Musterungspersonal. 
. Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkskommandeur, einem 
Infanterieoffizier, einem Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonale. 
Die Zutheilung des Infanterieoffiziers*) und des Militärarztes wird durch den 
Infanterie-Brigadekommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (8 60,6) 
veranlaßt. Gleichzeitig bestimmt er auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die 
Stärke des heranzuziehenden militärischen Unterpersonals. 
Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, 
so ist der Bezirksarzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungsbezirken zur Theil- 
nahme am Musterungsgeschäfte heranzuziehen. 
Der Civilvorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienst— 
personale. 
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier 
bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes 
G 2,6). 
3. Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der 
Gemeindevorsteher und der mit der Führung der Rekrutirungsstammrollen betrauten 
Personen (§ 45, 1) beim Musterungsgeschäfte. Dieselben haben die Rekrutirungs- 
stammrollen, welche ihnen der Civilvorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtigung 
zurückgiebt, mit zur Stelle zu bringen. 
*7) Die dem Musterungspersonale zuzutheilenden Infanterieoffiziere sind aus der Zahl der Leutnants 
des Friedensstandes auszuwählen. Nur wenn solche nicht verfügbar sein sollten, darf die Heranziehung von 
Leutnants des Beurlaubtenstandes stattfinden.
	        
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