Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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&2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Enteignung  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu
deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

6  3.  Von  der  in  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Leipzig-Lindenau
betroffen.

Dresden,  am  28.  Dezember  1900.

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Effler.

 

 

Nr.  3.  Bekanntmachung,

die  Satzungen  der  Pensionskasse  für  die  römisch-katholischen  Geistlichen
der  sächsischen  Oberlausitz  betreffend;

vom  31.  Dezember  1900.

Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  die  nachstehend
abgedruckten

Satzungen  der  Pensionskasse  für  die  römisch-katholischen  Geistlichen  der  sächsischen

Oberlausitz
gemäß  §§  3  und  33  des  Gesetzes,  die  Ausübung  des  staatlichen  Oberaufsichtsrechts  über
die  katholische  Kirche  im  Königreich  Sachsen  betreffend,  vom  23.  August  1876  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  335)  von  dem  unterzeichneten  Ministerium  genehmigt  worden  sind,  werden
dieselben  hierdurch  zu  allgemeiner  Kenntniß  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  31.  Dezember  1900.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Seydewitz.

Kotte.
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