Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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§ 74. 
Beendigung der Aushebung. 
1. Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatzvertheilung durch die Ober-Ersatz- 
kommission ist das Aushebungsgeschäft im Infanterie-Brigadebezirke beendet. 
2. Der Infanterie-Brigadekommandeur reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig 
festgestellten Brigade-Ersatzvertheilung an den kommandirenden General, in Hessen 
an den Divisionskommandeur ein, giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen — 
nach Waffengattungen getrennt — an und meldet die Zahl der zur Einstellung in 
eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen') (88 30,4 und 43, 2). 
3. Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division 
melden sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung Muser 13. 
des Musters 13 an das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirke 8 
noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — beziehungs= gebicche anf 
weise, ob und in welchem Maße die Gewährung von Aushülfe erforderlich ist. 
Abschnitt X. berflghan 
Schiffer-Musterungsgeschäft. brlii 
§ 75. 
Im Allgemeinen. 
1. Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Bedürfnissen 
vereinbar ist, den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres 
Berufs die Gestellung vor den Ersatzbehörden ermöglicht werden. 
2. Es dürfen daher diejenigen schiffahrttreibenden Militärpflichtigen, welche durch die 
Gestellung beim Aushebungsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nach- 
theile erleiden würden, auf ihren Wunsch (§ 26, c6) durch die Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommissionen auch von der Gestellungspflicht beim Aushebungsgeschäft (8 62,) 
entbunden und bis zu den in den Monaten Dezember oder Januar jedes Jahres 
stattfindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden.) 
  
*) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabtheilung Aus- 
gehobenen. 
) In Aushebungsbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht stattfinden, dürfen die schiffahrt- 
treibenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezember des laufenden Jahres zurück- 
gestellt und demnächst ebenso wie die von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§ 78) außerterminlich ge- 
mustert werden. ·
	        
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