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§ 74.
Beendigung der Aushebung.
1. Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatzvertheilung durch die Ober-Ersatz-
kommission ist das Aushebungsgeschäft im Infanterie-Brigadebezirke beendet.
2. Der Infanterie-Brigadekommandeur reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig
festgestellten Brigade-Ersatzvertheilung an den kommandirenden General, in Hessen
an den Divisionskommandeur ein, giebt außerdem die Zahl der Ueberzähligen —
nach Waffengattungen getrennt — an und meldet die Zahl der zur Einstellung in
eine Arbeiterabtheilung Ausgehobenen') (88 30,4 und 43, 2).
3. Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division
melden sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung Muser 13.
des Musters 13 an das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirke 8
noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — beziehungs= gebicche anf
weise, ob und in welchem Maße die Gewährung von Aushülfe erforderlich ist.
Abschnitt X. berflghan
Schiffer-Musterungsgeschäft. brlii
§ 75.
Im Allgemeinen.
1. Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Bedürfnissen
vereinbar ist, den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemännischen
und halbseemännischen Bevölkerung ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres
Berufs die Gestellung vor den Ersatzbehörden ermöglicht werden.
2. Es dürfen daher diejenigen schiffahrttreibenden Militärpflichtigen, welche durch die
Gestellung beim Aushebungsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nach-
theile erleiden würden, auf ihren Wunsch (§ 26, c6) durch die Civilvorsitzenden der
Ersatzkommissionen auch von der Gestellungspflicht beim Aushebungsgeschäft (8 62,)
entbunden und bis zu den in den Monaten Dezember oder Januar jedes Jahres
stattfindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden.)
*) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabtheilung Aus-
gehobenen.
) In Aushebungsbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht stattfinden, dürfen die schiffahrt-
treibenden Militärpflichtigen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezember des laufenden Jahres zurück-
gestellt und demnächst ebenso wie die von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§ 78) außerterminlich ge-
mustert werden. ·