Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Satzungen 
der Pensionskasse für die römisch-katholischen Geistlichen 
der sächsischen Oberlausitz. 
& 1. Für die römisch-katholischen Geistlichen der sächsischen Oberlausitz wird unter 
Zustimmung des Dekans zu Bautzen, als bischöflichen Administrators, eine Pensionskasse 
errichtet, welche die Rechte juristischer Persönlichkeit (B. G.-B. 8§ 89) genießt, vom 
Domstiftlichen Konsistorium St. Petri zu Bautzen gerichtlich und außergerichtlich vertreten 
wird und für deren Verwaltung die folgenden Grundsätze gelten. 
& 2. Die Kasse wird vom Donstiftlichen Konsistorium zu Bautzen unentgeltlich 
verwaltet. Dasselbe hat alljährlich dem Königlichen Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts über die Verwaltung Rechnung abzulegen. 
# 3Das Stammvermögen der Kasse wird gebildet: 
a) aus dem Vermächtniß von 2250 4 aus dem Nachlasse des Seniors Jakob 
Kutschank, 
b) aus 10004 aus dem Nachlasse des Kanonikus Pfarrer Reime in Königshain, 
c) aus den von den Geistlichen und Aerarien der römisch-katholischen Kirchen der 
Oberlausitz vor dem Inkrafttreten gegenwärtiger Satzungen beim Domstiftlichen 
Konsistorium eingezahlten Beiträgen, 
d) aus Vermächtnissen und sonstigen außerordentlichen Zuwendungen aller Art, welche 
der Kasse ferner gewidmet werden und die alsbald nach dem Erwerbe zinsbar 
anzulegen sind, 
e) aus etwaigen Ueberschüssen der laufenden Einnahmen (§ 4) über die laufenden 
Ausgaben, welche nach Schluß jeden Rechnungsjahres dem Stammvermögen zu- 
geschlagen werden. 
# 4. Die Kasse verfügt zu Anstaltszwecken über 
a) die Zinsen des Stammvermögens (8 3), 
b) die Jahresbeiträge ihrer Mitglieder (8 6), 
c) die Jahresbeiträge der Kirchen= und Kaplaneifundationen (8 7), 
) die laufenden Beiträge der beiden Klöster Marienstern und Marienthal. 
So lange die laufenden Einnahmen der Kasse zur Erfüllung aller Verpflichtungen 
derselben nicht ausreichen, übernimmt es das Domstiftliche Konsistorium, den etwaigen 
Fehlbetrag, soweit zu demselben nicht Staatszuschüsse gewährt werden, aus eigenen Fonds 
zu decken.
	        
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