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Satzungen
der Pensionskasse für die römisch-katholischen Geistlichen
der sächsischen Oberlausitz.
& 1. Für die römisch-katholischen Geistlichen der sächsischen Oberlausitz wird unter
Zustimmung des Dekans zu Bautzen, als bischöflichen Administrators, eine Pensionskasse
errichtet, welche die Rechte juristischer Persönlichkeit (B. G.-B. 8§ 89) genießt, vom
Domstiftlichen Konsistorium St. Petri zu Bautzen gerichtlich und außergerichtlich vertreten
wird und für deren Verwaltung die folgenden Grundsätze gelten.
& 2. Die Kasse wird vom Donstiftlichen Konsistorium zu Bautzen unentgeltlich
verwaltet. Dasselbe hat alljährlich dem Königlichen Ministerium des Kultus und öffent-
lichen Unterrichts über die Verwaltung Rechnung abzulegen.
# 3Das Stammvermögen der Kasse wird gebildet:
a) aus dem Vermächtniß von 2250 4 aus dem Nachlasse des Seniors Jakob
Kutschank,
b) aus 10004 aus dem Nachlasse des Kanonikus Pfarrer Reime in Königshain,
c) aus den von den Geistlichen und Aerarien der römisch-katholischen Kirchen der
Oberlausitz vor dem Inkrafttreten gegenwärtiger Satzungen beim Domstiftlichen
Konsistorium eingezahlten Beiträgen,
d) aus Vermächtnissen und sonstigen außerordentlichen Zuwendungen aller Art, welche
der Kasse ferner gewidmet werden und die alsbald nach dem Erwerbe zinsbar
anzulegen sind,
e) aus etwaigen Ueberschüssen der laufenden Einnahmen (§ 4) über die laufenden
Ausgaben, welche nach Schluß jeden Rechnungsjahres dem Stammvermögen zu-
geschlagen werden.
# 4. Die Kasse verfügt zu Anstaltszwecken über
a) die Zinsen des Stammvermögens (8 3),
b) die Jahresbeiträge ihrer Mitglieder (8 6),
c) die Jahresbeiträge der Kirchen= und Kaplaneifundationen (8 7),
) die laufenden Beiträge der beiden Klöster Marienstern und Marienthal.
So lange die laufenden Einnahmen der Kasse zur Erfüllung aller Verpflichtungen
derselben nicht ausreichen, übernimmt es das Domstiftliche Konsistorium, den etwaigen
Fehlbetrag, soweit zu demselben nicht Staatszuschüsse gewährt werden, aus eigenen Fonds
zu decken.