Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Handelt es sich um eine Berufung (§ 71, ), so steht die Entscheidung lediglich der 
Ersatzbehörde dritter Instanz zu, in deren Bereiche die angefochtene Entscheidung 
getroffen ist. 
Findet die genannte Ersatzbehörde die Berufung begründet, so ist — sofern der 
Reklamirte seiner Dienstpflicht in einem anderen Korpsbezirke 2c. genügt — dem an 
den kommandirenden General des letzteren bezw. an den betreffenden Marinestations= 
Chef von derselben zu richtenden Ansuchen auf Entlassung ohne weitere Prüfung 
Folge zu geben. 
4. Handelt es sich dagegen um einen neuen, bis dahin noch nicht gestellten Entlassungs- 
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antrag, so entscheidet über die Zulässigkeit des Gesuchs, nach Begutachtung der Ver- 
hältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission desjenigen Bezirkes, 
in welchem die reklamirenden Eltern 2c. wohnen, der kommandirende General des- 
jenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner aktiven Dienstpflicht genügt, 
— bei Marinemannschaften der betreffende Marinestations-Chef — in Gemeinschaft 
mit der in der dritten Instanz fungirenden Civilbehörde des Heimathsbezirkes des 
Reklamirten.) 
Die vorzeitige Entlassung von Mannschaften, welche als unsichere Dienstpflichtige 
eingestellt sind, darf bei Voraussetzung der allerdringendsten Verhältnisse nur aus- 
nahmsweise von den unter Ziffer 3 und 4 genannten Dienststellen genehmigt werden. 
Ueber Beurlaubung solcher Mannschaften zur Disposition der Truppen-(Marine-) 
theile siehe Heer= bezw. Marineordnung. 
Die Entlassung eines Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs- 
termine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung 
nothwendig macht. 
Wenn in einzelnen Fällen besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene 
Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige 
Kriegsministerium bezw. das Reichs-Marine-Amt in Gemeinschaft mit der obersten 
Civil-Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirkes des Reklamirten genehmigt werden. 
Derartige Gesuche sind auf dem Instanzenwege zur Vorlage zu bringen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8 53. 
8. Ueber Wiederheranziehung zur Ableistung des Restes der aktiven Dienfstpflicht bezw. 
Wiederaushebung und Aushebung der in Folge bürgerlicher Verhältnisse Entlassenen 
oder von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht Befreiten siehe § 82, de bezw. 
88 39,4, 40, 6 und 41,4. 
9. Ueber die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienste 
befinden, siehe 8 99,3. 
*) In Württemberg entscheidet der Ober-Rekrutirungsrath. 
  
901. 47
	        
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