Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Abschnitt XIII. 
Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen, bei der Marine auch zum 
fünf- oder sechsjährigen Dienste. 
§ 84. 
Meldeschein. 
1. Wer freiwillig zu zwei-, drei= oder vierjährigem aktiven Dienste (§ 12,2) in das 
Heer oder in die Marine oder auch zu fünf= oder sechsjährigem aktiven Dienste in 
letztere eintreten will (§ 24), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppen- 
(Marine-theile bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsorts 
nachzusuchen. 
Der Civilvorsitzende hat vor Ertheilung der Erlaubniß festzustellen, ob der Ge- 
suchsteller zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört, und 
darf zutreffenden Falles die Erlaubniß zum freiwilligen Diensteintritte nur für die 
Marine ertheilen (§ 24, 2). 
2. Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung 
Mer eines Meldescheins nach Muster 15. 
W Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: 
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, 
Ent“ b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienste sich 
Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft ge- 
führt hat. 
Leuten, welche bereits das militärpflichtige Alter erreicht haben, darf der Melde- 
schein auch dann ertheilt werden, wenn dieselben anstatt der Einwilligung des Vaters 
oder Vormundes eine obrigkeitliche Bescheinigung beibringen, daß die Familie der 
Hülfe des Militärpflichtigen entbehren kann. 
Von der Vorbedingung der untadelhaften Führung darf nur in vereinzelten 
Ausnahmefällen mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz abgesehen 
werden. Letzterer bleibt es überlassen, in solchem Falle einen bezüglichen Vermerk 
auf dem Meldeschein anzuordnen. 
3. Die ertheilten Meldescheine haben nur bis zum nächsten 1. April Gültigkeit. 
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, bezw. innerhalb 
der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß 
— sofern er schon militärpflichtig ist — bis zur Beendigung des Aushebungs- 
geschäfts und, sofern er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar nächsten Jahres zur 
Verfügung der Ober-Ersatzkommission bleiben; es sei denn, daß diese selbst auf
	        
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