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noch nicht stattgehabt und der im 8 89,1 für den Nachweis der Berechtigung fest-
gesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
3. Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung siehe Anlage 2.
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d 892.
zi Geschäftsordnung der Prüfungskommission.
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1. Die Prüfungskommissionen bestehen aus ordentlichen und außerordentlichen Mit-
gliedern.
2. Ordentliche Mitglieder sind:
a) zwei Stabsoffiziere oder Hauptleute,
b) der Civilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission,) in deren Bezirke die Prüfungs-
kommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus dem Bereiche der
Civilverwaltung. Außerordentliche Mitglieder find die zur Abhaltung der
Prüfungen heranzuziehenden Lehrer einer höheren Lehranstalt.
3. Die Ernennung der unter 2 a genannten ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das
Generalkommando, der unter 2 b genannten durch die in der dritten Instanz fungirende
Civilbehörde.)
Letztere hat auch über die Berufung der außerordentlichen Mitglieder, sowie über
die Zuweisung eines Büreaubeamten die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Der Civilvorsitzende der Ober-Ersatzkommission führt den Vorsitz der Prüfungs-
kommission und regelt die Geschäfte.
4. Die Festsetzungen über Entscheidungen der Prüfungskommission sind in der Anlage 2
enthalten.
5. Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des Vor-
sitzenden und eines militärischen Mitglieds.
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Pflichten der zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten.
1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten können sich auf Grund ihres
Berechtigungsscheins den Truppentheil, bei welchem sie ihrer aktiven Dienstpflicht
genügen wollen, wählen.
Beschränkungen siehe § 94, .
W. G. § 17.
*) Der Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige in Berlin tritt an Stelle des Vorsitzenden der
Ober-Ersatzkommission der Vorsteher der Militärkommission für Berlin als ordentliches Mitglied hinzu.
**) In Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, in Baden durch das Ministerium des Innern,
in Hessen durch das Ministerium des Innern.