Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Zweiter Theil. 
Kontrolwesen. 
Abschnitt XVII. 
Organisation der Kontrole. 
8105. 
Im Allgemeinen. 
1. Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum 
aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen (§ 109,) zu 
beaufsichtigen. 
2. Sie wird einestheils durch die Ersatzbehörden, anderentheils durch die Landwehr- 
behörden unter theilweiser Mitwirkung der Cioilbehörden ausgeübt. 
3. Der Kontrole durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer 
Bestimmung des ersten Theiles dieser Verordnung von dem Eintritt in das militär- 
pflichtige Alter ab bis zur erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr Dienstver- 
hältniß. 
Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Sie wird, soweit 
sie ohne Mitwirkung der Civilbehörden erfolgt, durch den zweiten Theil der Heer- 
ordnung geregelt. Soweit sie unter Mitwirkung der Civilbehörden stattfindet, ist sie 
Gegenstand des zweiten Theiles dieser Verordnung. 
4. Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehrbehörden sind die Bezirks- 
kommandos; unter ihrer Leitung stehen die Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter 
und die Bezirksfeldwebel. 
Meldeämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke 
ihren Stationsort haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der Bezirkskom- 
mandos führen die Bezeichnung „Hauptmeldeämter“. 
5. Kontrolbezirke sind die Landwehrbezirke (Anlage 1) und innerhalb derselben die Kom- 
pagniebezirke bezw. die Bezirke der Hauptmeldeämter oder Meldeämter (8 114, 2). 
6. Nach Einberufung des Landsturms (Abschnitt XVI und XA) ist das Personal der Be- 
zirkskommandos soweit als möglich zum Dienste mit der Waffe verfügbar zu machen. 
Soweit Vertretung erforderlich und nicht durch felddienstunfähige Personen zu er-
	        
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