Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Auswanderung dem Bezirkskommando Anzeige zu machen, mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark oder mit Haft bestraft. 
R. M. G. 860,2. D. Str. G. 8 140, erster Absatz, 2, bezw. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 
84,3; D. Str. G. § 360. 
Die Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Bezirks- 
kommandos (siehe Ziffer 17). 
DDie Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse der vorläufig in die Heimath 
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr 
ferneres Militärverhältnß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mann- 
schaften sind in den §§ 80, 82 und 85 enthalten. 
Die zur Disposition der Truppen-(Marine-theile beurlaubten Mannschaften können 
bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahrs jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienste) 
wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin zum Wechsel des Aufenthaltsorts 
sowie zur Anmusterung durch ein Seemannsamt der Genehmigung ihres Bezirks- 
kommandeurs. 
R. M. G. 8§ 60, . 
Wer ohne Genehmigung den Aufenthalt wechselt, wird durch den bezeichneten 
Bezirkskommandeur sofort zum Dienste wieder einberufen. 
Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen 
Landesgesetze und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsorts im In= und 
Ausland, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und 
ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen. 
R. M. G. 861. 
Bei Ertheilung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf 
zu achten, daß dieselben der ihnen nach § 114, 6 obliegenden Verpflichtung nach- 
kommen (§ 106,0. 
Ueber Ab= und Anmeldung beim Aufenthaltswechsel siehe § 114. 
Ueber die erfolgte Anmusterung und Abmusterung von Mannschaften des Beurlaubten- 
standes ist durch die Seemannsämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem 
erstere kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen. Die Dauer der An- 
musterung ist hierbei anzugeben (§ 114, 8). 
Falls die angemusterten Mannschaften dem Beurlaubtenstande des Heeres 
angehören, sind dieselben in den der Marine überzuführen. 
Die Seemannsämter im Inlande haben den von ihnen abgemusterten Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes eine Bescheinigung") über den Tag der Abmusterung aus- 
*) Nach dem Muster b der Anlage 4.
	        
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