Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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sonderen Bestimmungen Anspruch auf Marschgebührnisse, wenn das Stabs- 
quartier nicht mit dem Stationsorte zusammenfällt. 
K. G. 83. 
b) Sofern Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter errichtet sind (§ 105,/), sind die 
Orte derselben als Kompagnie-Stationsorte anzusehen. Sind aber neben 
ersteren Kontrolstellen Meldeorte (Ziffer 1 a zweiter Absatz) eingerichtet, so sind 
letztere Orte als diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung 
ohne Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den 
mit dem Meldeorte nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw. 
Meldeamts alsdann Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend 
nach dem zweiten Absatze der Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier 
des Bezirkskommandos gezahlt werden. 
3. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des 
Deutschen Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Ausfschrift 
„Militaria“ versehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde ver- 
sendet werden. 
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
4. a) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienste entlassen 
werden, haben sich innerhalb 14 Tage bei der Kontrolstelle anzumelden, welcher 
der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch 
dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Standorte seines bisherigen 
Truppen-(Marine-theils bleibt. 
b) Ersatzreservisten und Marine--Ersatzreservisten haben sich in Folge ihrer Ueber- 
weisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb 8 Tage nach 
Aushändigung des Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepasses bei der 
unter a genannten Kontrolstelle anzumelden. 
5. Mannschaften des Beurlaubtenstandes,) welche innerhalb des Kontrolbezirkes (Bezirk 
des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirkes) ihren Aufenthaltsort 
oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tage ihrer Kontrolstelle zu 
melden. 
Wer aus einem Kontrolbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner bis- 
herigen Kontrolstelle ab= und bei der zuständigen Kontrolstelle seines neuen Auf- 
enthaltsorts innerhalb 14 Tage nach Verlassen seines alten Wohnsitzes anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsorts 
und der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
*) Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und 
Freiwilligen. Bezüglich dieser siehe § 80,2 und s bezw. § 85, .
	        
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