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sonderen Bestimmungen Anspruch auf Marschgebührnisse, wenn das Stabs-
quartier nicht mit dem Stationsorte zusammenfällt.
K. G. 83.
b) Sofern Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter errichtet sind (§ 105,/), sind die
Orte derselben als Kompagnie-Stationsorte anzusehen. Sind aber neben
ersteren Kontrolstellen Meldeorte (Ziffer 1 a zweiter Absatz) eingerichtet, so sind
letztere Orte als diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung
ohne Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den
mit dem Meldeorte nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw.
Meldeamts alsdann Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend
nach dem zweiten Absatze der Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier
des Bezirkskommandos gezahlt werden.
3. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des
Deutschen Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Ausfschrift
„Militaria“ versehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde ver-
sendet werden.
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
4. a) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienste entlassen
werden, haben sich innerhalb 14 Tage bei der Kontrolstelle anzumelden, welcher
der von ihnen gewählte Aufenthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch
dann erforderlich, wenn der Entlassene an dem Standorte seines bisherigen
Truppen-(Marine-theils bleibt.
b) Ersatzreservisten und Marine--Ersatzreservisten haben sich in Folge ihrer Ueber-
weisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb 8 Tage nach
Aushändigung des Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreservepasses bei der
unter a genannten Kontrolstelle anzumelden.
5. Mannschaften des Beurlaubtenstandes,) welche innerhalb des Kontrolbezirkes (Bezirk
des Hauptmeldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirkes) ihren Aufenthaltsort
oder die Wohnung wechseln, haben dies innerhalb 14 Tage ihrer Kontrolstelle zu
melden.
Wer aus einem Kontrolbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner bis-
herigen Kontrolstelle ab= und bei der zuständigen Kontrolstelle seines neuen Auf-
enthaltsorts innerhalb 14 Tage nach Verlassen seines alten Wohnsitzes anzumelden.
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsorts
und der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden.
*) Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und
Freiwilligen. Bezüglich dieser siehe § 80,2 und s bezw. § 85, .