Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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# 16. Wegen im Dienste erlittener Unglücksfälle, oder, sofern die Pension den 
Betrag von 1200% nicht übersteigt, bei vorhandenem dringendem Bedürfnisse kann mit 
Genehmigung des Königlichen Kultus-Ministeriums eine Erhöhung der statutarischen 
Pension erfolgen. Diese Erhöhung darf jedoch nicht über 10 Prozent der Pension be- 
tragen. 
& 17. Der erlebte erste Tag des letzten Pensionsmonats begründet für des 
pensionirten Geistlichen Erben oder Gläubiger ein Recht auf den ganzen monatlichen 
Betrag. Die Pensionen werden in monatlichen Raten vorauszahlungsweise gezahlt. 
1,Der Geistliche verliert seinen Ruhegehalt: 
1. wenn ihm nach Maßgabe der geltenden Disziplinarvorschriften sein Pensions- 
anspruch rechtskräftig aberkannt worden ist; 
2. wenn er außerhalb Deutschlands eine Anstellung nimmt; 
3. wenn der Grund, aus welchem der Geistliche pensionirt wurde, später gehoben 
wird, der Pensionär aber ein ihm angetragenes, seinem vorigen ähnliches Amt, 
das nicht weniger Einkommen gewährt, wie das Amt, aus welchem er in Pension 
getreten ist, ablehnt; 
4. wenn die Pension drei Jahre hintereinander nicht erhoben worden ist, wodurch 
jedoch bloß die nichterhobenen Pensionsgelder verloren gehen und dem Pensionär 
die Berechtigung verbleibt, die künftig fällig werdenden Pensionsgelder zu 
erheben. 
Die Pension fällt weg oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweite An- 
stellung im öffentlichen Dienste oder durch Uebernahme einer Stelle in dem Vorstande, 
dem Verwaltungs= oder dem Aufsichtsrathe einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft ein 
Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, wodurch mit Zurechnung der ersten Pension 
das seiner Pensionsberechnung zu Grunde gelegte Einkommen überstiegen wird. 
19. Die rechtskräftige gerichtliche Verurtheilung eines Geistlichen zu Zuchthaus- 
strafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter hat den Verlust der Pension von Rechtswegen zur Folge. 
Es kann aber geeignetenfalls auch einem solchen Geistlichen die in § 15 Absatz 2 
vorgesehene Vergünstigung zu theil werden. 
§20. Abänderungen dieser Satzungen, welche das Domstiftliche Konsistorium be- 
schließen sollte, werden mit der zu ihrer Gültigkeit erforderlichen Genehmigung des 
Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts für alle Mitglieder 
ohne weiteres verbindlich.
	        
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