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7. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungsbefehle (6 111, 1) oder durch
öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise.
Hierbei sind alle Civilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereich ihrer ge-
setzlichen Befugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten.
R. M. G. 8 70.
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung
der Gestellungsbefehle, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Ge-
stellung, die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Gestellungsbefehle, die
Mittheilung über nicht bestellbare Befehle.
8. Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Mannschaften der Marinereserve,
Seewehr und Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten.
§ 119.
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes.
1. Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb
der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehören,
abgesehen von den nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche
vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark und
Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden.
K. G. 86.
2. Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubten-
standes sind in der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer
enthalten.
3. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arrest-
strafen werden durch die Militärbehörde vollstreckt.
Ist innerhalb einer Entfernung von 20 Kilometern vom Aufenthaltsorte des
zu Bestrafenden ein Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von
geringerer als achttägiger Dauer auf Ansuchen der Militärbehörde durch die Civil-
behörde zu vollstrecken.
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civilbehörde.
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet.
K. G. 8§ 7.
*) Hierzu gehören auch die durch den Transport der betreffenden Personen vom Aufenthaltsorte zum
Civilgefängniß erwachsenen Kosten, soweit die zwangsweise Ueberführung der Bestraften dorthin in Folge
Nichtbefolgung der Aussorderung zur Verbüßung der Strafe nothwendig geworden ist.