Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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7. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungsbefehle (6 111, 1) oder durch 
öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise. 
Hierbei sind alle Civilbehörden insbesondere verpflichtet, im Bereich ihrer ge- 
setzlichen Befugnisse den Militärbehörden jede geeignete Unterstützung zu leisten. 
R. M. G. 8 70. 
Hierzu gehört namentlich die schleunigste Weiterbeförderung und Aushändigung 
der Gestellungsbefehle, die Weiterverbreitung öffentlicher Aufforderungen zur Ge- 
stellung, die Sorge für die Befolgung der ausgehändigten Gestellungsbefehle, die 
Mittheilung über nicht bestellbare Befehle. 
8. Die näheren Bestimmungen über die Einberufung der Mannschaften der Marinereserve, 
Seewehr und Marine-Ersatzreserve sind in der Marineordnung enthalten. 
§ 119. 
Disziplinarstrafmittel gegen Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes außerhalb 
der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehören, 
abgesehen von den nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche 
vom 20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu 60 Mark und 
Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden. 
K. G. 86. 
2. Die Bestimmungen über die Disziplinarbestrafung der Personen des Beurlaubten- 
standes sind in der Verordnung über die Disziplinar-Strafordnung für das Heer 
enthalten. 
3. Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten Arrest- 
strafen werden durch die Militärbehörde vollstreckt. 
Ist innerhalb einer Entfernung von 20 Kilometern vom Aufenthaltsorte des 
zu Bestrafenden ein Militärarrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von 
geringerer als achttägiger Dauer auf Ansuchen der Militärbehörde durch die Civil- 
behörde zu vollstrecken. 
Die Vollstreckung von Haft= und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civilbehörde. 
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet. 
K. G. 8§ 7. 
  
*) Hierzu gehören auch die durch den Transport der betreffenden Personen vom Aufenthaltsorte zum 
Civilgefängniß erwachsenen Kosten, soweit die zwangsweise Ueberführung der Bestraften dorthin in Folge 
Nichtbefolgung der Aussorderung zur Verbüßung der Strafe nothwendig geworden ist.
	        
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