Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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6. Wiederentlafsung einzelner zu Friedensübungen einberufener Personen siehe 88 116,10 
bezw. 117),9. 
Abschnitt XXII. 
Unabkömmlichkeitsverfahren. 
§ 125. 
Unabkömmlichkeitsgründe. 
1. Der nach § 118, und 5 zulässigen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der 
Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots sowie der im § 120, 5 zulässigen Zurück- 
stellung der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots hinter die letzte 
Jahresklasse des Landsturms dürfen in erster Reihe nur solche Beamten theilhaftig 
werden, welche in ihren Civilverhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind. 
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald 
eine Stellvertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) erfolgt 
nach näherer Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civil- 
behörde, bei oder unter welcher der Civilbeamte angestellt ist. 
Für das dienstliche Personal des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel und der ihm 
unterstehenden Stellen stellt der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts die Be- 
scheinigung der Unabkömmlichkeit aus. 
2. Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits- 
bescheinigungen versehen werden: 
a) durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln 
stehenden kautionspflichtigen Beamten von Staatskassen, einzeln stehende Geist- 
liche und Volksschullehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lootsen; 
b) durch die Ober-Postdirektionen nach Genehmigung des Reichs-Postamts die 
etatsmäßigen Post= und Telegraphenbeamten und die mit dem technischen Post- 
und Telegraphendienste beschäftigten Hülfsarbeiter, letztere jedoch nur im Aus- 
nahmefalle.) 
3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt: 
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen 
unbedingt nothwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; 
b) vorläufig (§ 128, ) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und 
ständigen Arbeiter. 
  
*) In den Staaten mit eigener Post= und Telegraphenverwaltung erfolgt die Bezeichnung der zur 
Ausftellung von Unabkömmlichkeitsbescheinigungen berechtigten Behörden durch die betreffenden Ministerien.
	        
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