Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Ueber das Verfahren siehe § 128. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen 
bezieht sich diese Bestimmung im Allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicher- 
stellung des Betriebs während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung 
auf Antrag der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der Einberufung 
befreit, demnächst aber zum Waffendienste herangezogen. Unter besonderen Ver- 
hältnissen darf jedoch in Betreff Zurückstellung vom Waffendienste die Gleichstellung 
dieser Beamten 2c. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche 
Anträge werden an das Reichs-Eisenbahn-Amt gerichtet, und von diesem im Ein- 
vernehmen mit dem Chef des Generalstabs der Armee entschieden. 
DDie Schutzmannschaften") sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie von der Ein- 
berufung zu den Truppen befreit. 
mDie Unabkömmlichkeit von Civilbeamten anderer Dienstklassen kann nur durch die vor- 
gesetzte Ministerialbehörde') bescheinigt werden. 
. Die bei den Staatsgestüten sowie bei den Landesgestüten und bei den Zuchthengst- 
depots in Elsaß-Lothringen angestellten Wärter können auf begründeten Antrag des 
Gestütsvorstehers für den Mobilmachungsfall von der Einberufung vorläufig befreit 
werden. 
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern 
auf Stationen befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen. 
m Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung des 
Chefs ihrer vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden. 
Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bezw. des 
Landsturms einberufen, erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung. 
8 126. 
Unabkömmlichkeitsverfahren.) 
:0n Diejenigen Civilbehörden, welche nach § 125 zur Ertheilung von Unabkömmlichkeits- 
bescheinigungen berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten (Un- 
abkömmlichkeitslisten) zum 1. Februar jedes Jahres sowie Nachtragslisten zum 
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*) Unter Schutzmannschaften im Sinne dieser Bestimmung werden nur diejenigen in den Staats- 
haushalts-Etats als solche aufgeführten Beamten verstanden. Alle übrigen von der Kommune angestellten 
Polizeidiener — gleichviel ob sie Schutzmänner heißen — sind Kommunalbeamte und nach Ziffer 5 zu be- 
handeln. 
**) Das Reichsbank-Direktorium ist im Verhältniß zu den ihm unterstellten Beamten als Ministerial- 
behörde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. 
***) §126 findet auf das Eisenbahnpersonal keine Anwendung; die Zurückstellung des Letzteren erfolgt 
nach § 128.
	        
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