Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Muster 15. — 376 — 
Muster 15 zu § 84. 
Meldeschein zum freiwilligen Eintritt. 
Denr u. (Stand oder Gewerbbe ... (Vor= und Familiennamen) welcher am ten 
......... 18..zu......(Ort,Kreis,Regierungsbezirk,Bundesstaat)......geborenistundfich 
gegenwärtigzu(Ort)...... im diesseitigen Aushebungsbezirk aufhält, wird hierdurch die Erlaubniß, sich zum frei— 
willigen Diensteintritt (auf zwei, drei, vier, bei der Marine auch fünf oder sechs Jahre oder in eine Unteroffizierschule) zu 
melden, ertheilt. 
Dieser Schein behält seine Gültigkeit bis zum 31. März 19 
........ ..,den.kM......19 
DerCivilvorfitzendederErsatzkommisfiondesAushebungsbezirkes........... 
(L. S.) 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. 
1. Der Schein ist in der Größe eines Viertelbogens anzulegen. 
2. Etwa erlittene Strafen sind auf der Rückseite anzuführen, oder es ist anzugeben, daß eine Bestrafung bisher nicht erfolgt ist. 
3. Bei Militärpflichtigen der seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung hat der Meldeschein zu lauten: „zum frei- 
willigen Eintritt in die Marine“.
	        
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