Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer 
Prüfungsgegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein 
nicht ertheilt werden. 
§ 13. 
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder Theil nehmen, welche der münd- 
lichen Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 14. 
Den Prüflingen ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie 
bestanden haben oder nicht. 
Die Entscheidung der Prüfungskommission ist eine endgültige; eine Berufung gegen 
dieselbe findet nicht statt. 
8 15. 
Die Berechtigungsscheine sind den Prüflingen, welche bestanden haben, möglichst bald 
zuzufertigen. 
8 16. 
Prüflinge, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, 
vorausgesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahrs, in welchem sie das 
20. Lebensjahr vollenden, abgehalten werden kann. 
Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt 
sich in jedem Falle nicht bloß auf diejenigen Gegenstände, in denen der Prüfling bei der 
vorhergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf 
sämmtliche Prüfungsgegenstände der 88 1 und 2. 
817. 
Bei jeder Prüfung wird eine von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu 
unterzeichnende Verhandlung ausgenommen, aus welcher namentlich hervorgehen muß: 
1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben; 
2. welche (nach ihrem vollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) 
Prüflinge geprüft worden sind; 
3. welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben.
	        
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