B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasten. B. c. Realschulen. 325
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. b.
der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei fiebenstusigen Nichtvollanstalten,
zur Darlegung der Befähigung nötig ist.
a. Frogymnasten.
I. Königreich Württemberg. D Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real-
ÖObringen. I schme)
i fi i d d
I. Großherzogtum Baben. Dieburg: Proghmnafialabteilung der h heren
Bürgerschule (verbunden mit Real-
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real- schule)
abteilung), ·
Karlsruhe: Gymnafialabteilung (verbunden mit IV. Herzogtum Sachsen-Coburg und
Realgymnasium). Gotha.
III. Großberzogtum Hessen. ) Ohrdruf: Progymnasium (verbunden mit Real-
Alzey: Progymnastum (verbund. mit Realschule), schule).
b. Realprogymnasten.
I. Königreich Württemberg. III. Großberzogtum Mecklenburg-
Böblingen, **- Schwerin.
Calw, Ribnitz.
Geislingen, IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums, r| Schönberg: Realschule.
Nürtingen.
V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
II. Großherzogtum Baden. 1r Frankenhausen.
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Durlach: Realabteilung des Progymnastums,
Lrrach: Nealprogymnafsium (verbunden mit Gym- VI. Förstentum Schaumburg-Lippe.
Bückeburg: Realprogymnasium (verbunden mit
nafium),
Weinheim. Gymnasium und Lehrerseminar).
o. Realschulen.
I. Königreich Württemberg. Hheidenheim,
(Krdwigsburg,
w Kolen NHottweil,
f Viterad. Tubingen.
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren
Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1908 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.