Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Weiter haben die Apotheker bei 30.4 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare der Taxe nachzuheften sind, in der Offizin 
zu Jedermanns Einsicht bereit liegt. 
. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher 
Liquidationen der Thierärzte zum Anhalt zu dienen. 
3. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu 
150 4 (0148, s der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen. 
. Alle früheren, die thierärztliche Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden 
hierdurch aufgehoben. 
Dresden, am 21. Dezember 1901. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Kreher. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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