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Bei Undichtwerden derartiger Behälter ist die Benutzung des Fahrzeuges sofort ein—
zustellen.
#20. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht
allgemeine Strafvorschriften Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 60 oder mit
Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft.
&21. Im übrigen gelten für Kraftfahrzeuge auch die vorstehend nicht besonders
erwähnten Bestimmungen in § 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf
den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 347), sowie für Kraftfahrräder
außerdem die Bestimmungen der Verordnung vom 2. April 1901, den Verkehr mit
Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 51), soweit die
Vorschriften dieser Verordnungen anwendbar und nicht durch gegenwärtige Verordnung
abgeändert sind; doch dürfen Kraftfahrräder auch auf solchen Fußbanketten nicht fahren,
welche nach § 1 der Verordnung vom 2. April 1901 für Fahrräder freigegeben sind.
Nicht minder leiden bei Zuwiderhandlungen die Bestimmungen in § 3 Absatz 1 und 3
der Verordnung vom 9. Juli 1872 in Verbindung mit der Verordnung, die Kompetenz
in Wege= und Brückenpolizeistrafsachen betreffend, vom 26. September 1879 (G.= u.
V.-Bl. S. 362) und bezüglich der Befugniß der Polizeibehörden zu besonderen An-
ordnungen die §§ 2 und 5 der Verordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung.
& 22. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juni 1901 in Kraft.
Dresden, am 3. April 1901.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. Für den Minister:
Dr. Ritterstädt.
Gebhardt.