Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Bei Undichtwerden derartiger Behälter ist die Benutzung des Fahrzeuges sofort ein— 
zustellen. 
#20. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht 
allgemeine Strafvorschriften Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 60 oder mit 
Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft. 
&21. Im übrigen gelten für Kraftfahrzeuge auch die vorstehend nicht besonders 
erwähnten Bestimmungen in § 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf 
den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 347), sowie für Kraftfahrräder 
außerdem die Bestimmungen der Verordnung vom 2. April 1901, den Verkehr mit 
Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 51), soweit die 
Vorschriften dieser Verordnungen anwendbar und nicht durch gegenwärtige Verordnung 
abgeändert sind; doch dürfen Kraftfahrräder auch auf solchen Fußbanketten nicht fahren, 
welche nach § 1 der Verordnung vom 2. April 1901 für Fahrräder freigegeben sind. 
Nicht minder leiden bei Zuwiderhandlungen die Bestimmungen in § 3 Absatz 1 und 3 
der Verordnung vom 9. Juli 1872 in Verbindung mit der Verordnung, die Kompetenz 
in Wege= und Brückenpolizeistrafsachen betreffend, vom 26. September 1879 (G.= u. 
V.-Bl. S. 362) und bezüglich der Befugniß der Polizeibehörden zu besonderen An- 
ordnungen die §§ 2 und 5 der Verordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung. 
& 22. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juni 1901 in Kraft. 
Dresden, am 3. April 1901. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Für den Minister: 
Dr. Ritterstädt. 
Gebhardt.
	        
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