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Nr. 25. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts in Aue
betreffend;
vom 24. April 1901.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines
Amtsgerichts in Aue betreffend, vom 23. April 1901 verordnet, was folgt:
1.
Das Amtsgericht Aue tritt mit dem 1. November 1901 in Wirksamkeit.
2.
Dem Amtsgerichte Aue werden vom 1. November 1901 an
a) vom Bezirke des Amtsgerichts Schneeberg
Aue einschließlich der früheren Ortschaft Zelle mit Rittergut Klösterlein, niederem
und oberem Bechergut, Bergfreiheit, Sand und Schmelzhütten, sowie
Auerhammer mit Brünlasgut,
b) vom Bezirke des Amtsgerichts Schwarzenberg
Bockau mit Conradswiese, sowie das
Bockauer Forstrevier
überwiesen.
Die bis zum 31. Oktober 1901 bei den Amtsgerichten Schneeberg und Schwarzen=
berg anhängig gewordenen streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen, die, wenn das
Amtsgericht Aue schon früher in Wirksamkeit getreten wäre, bei diesem anhängig zu
machen gewesen wären, sind vom 1. November 1901 an beim Amtsgerichte Aue fort-
zustellen. Fedoch verbleibt den Amtsgerichten Schneeberg und Schwarzenberg die Voll-
streckung der Freiheitsstrafen, die in den auf das Amtsgericht Aue übergehenden Straf-
sachen erkannt und bis zum 31. Oktober 1901 angetreten worden find.
4.
Der Bezirk des Amtsgerichts Aue, das dem Landgerichte Zwickau untersteht, bleibt
den bei diesem Landgerichte bestehenden Kammern für Handelssachen zugetheilt.
Dresden, den 24. April 1901.
Ministerium der Juftiz.
Schurig. Kurth.