Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

zuprüfen und nach Befinden abzuändern oder zu erneuern. Daß solches geschehen, ist von 
den Bürgermeistern in den mittleren und kleinen Städten, den Gemeindevorständen und 
Gutsvorstehern der Amtshauptmannschaft unter Mitteilung der Bestimmungen, sowie 
etwaiger Anderungen, jedesmal anzuzeigen. 
25. Die allgemeine Anweisung (§ 33), sämtliche Regulative und Sonder-An- 
weisungen sind in den Diensträumen der Polizei= und Ortspolizeibehörden, sowie bei den 
Beobachtungs= und Meldestellen so aufzubewahren, daß sie, insbesondere auch bei Ab- 
wesenheit der zunächst Beteiligten, stets zur Hand sind. 
(26. Die Kosten für die zur erstmaligen Einrichtung des gesamten Hochwasser- 
dienstes auf der Grundlage gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Maßnahmen (An- 
schaffung und Aufstellung der Meßinstrumente, Pegel, Schneepegel und Gefahrenmarken), 
sowie die Kosten für die in § 32 Absatz 1 aufgeführten Formulare werden vom Staate 
getragen, die übrigen Kosten sind, soweit sie nicht von den Bezirksverbänden auf Bezirks- 
mittel übernommen werden, als Polizeiaufwand von den Gemeinden oder Gutsbezirken, 
in deren Bezirken sich die betreffenden Einrichtungen und Maßnahmen nötig machen und 
denen der Hochwasserdienst zu gute kommt, zu übertragen und zwischen ihnen flußgebiets- 
weise nach Verhältnis der Anliegerlänge ihres Bezirks am Wasserlaufe und des ihnen 
aus dem Hochwasserdienste entstehenden Nutzens oder sonst in angemessener Weise zu ver- 
teilen. Die diesbezüglichen Festsetzungen trifft die Polizeibehörde (§ 21 Absatz 1). 
Die Kosten für Fernmeldungen sind, wenn sie nicht ebenfalls vom Bezirksverbande 
gedeckt werden, ausschließlich von den Empfängern zu tragen und den Absendern zu er- 
statten. 
§27. Die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung sind für die wichtigeren Fluß- 
gebiete der weißen Elster, der Zwickauer, Freiberger und vereinigten Mulde, der Chem- 
nitz, der Zschopau, der Flöha, der rothen, wilden und vereinigten Weißeritz, der Müglitz 
und der Neiße so fort, unter Anderung der seitherigen Bestimmungen für den Hochwasser- 
dienst — und nach Maßgabe einer den Behörden noch durch besondere Verordnung 
zugehenden Zusammenstellung —, zur Durchführung zu bringen. 
#28. Soweit für die übrigen Flußgebiete des Landes ein Hochwasserbeobachtungs- 
und Meldedienst von den Polizeibehörden (§ 21 Absatz 1) nach Gehör der Straßen= und 
Wasserbauinspektionen für zweckmäßig oder nötig erachtet wird, ist derselbe ebenfalls nach 
den leitenden Grundsätzen und allgemeinen Vorschriften gegenwärtiger Verordnung ein- 
zurichten. Sollen Niederschlagsmeß-, Gefahrenmarken= und Pegelstellen eingerichtet 
werden, so ist vorher durch die Straßen= und Wasserbauinspektionen mit der Wasserbau- 
direktion ins Vernehmen zu treten.
	        
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