Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Gesetz- und Verordnungablatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1903. 
  
  
Inhalt: Nr. 13. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betr. die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächs. Gesetzes, die 
Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr., vom 1. Juni 1898. S. 75. 
  
Nr. 13. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer 
allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, 
vom 1. Juni 1898; 
vom 27. Januar 1903. 
Zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547)7) in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen des Reichskanzlers vom 18. Februar 1902, betreffend gesundheitsschädliche 
und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen (R.-G.-Bl. S. 48) und vom 
10. Juli 1902, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 
3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 242), sowie der dazu vom Bundesrat erlassenen, unter □ 
abgedruckten Ausführungsbestimmungen“) und des Sächs. Gesetzes, die Einführung einer 
allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. 
S. 209)7###) wird hiermit soweit erforderlich im Einverständnis mit dem Finanz-Mi- 
nisterium folgendes verordnet: 
— — „ „ —„n — — 
*) in der Verordnung abgekürzt mit „Reichsgesetz". 
*“#) in der Verordnung abgekürzt mit „A.-B.“ die beigefügten römischen Buchstaben 4, B 2c. verweisen 
auf die entsprechend bezeichneten Abschnitte der Ausführungsbestimmungen. 
*'V #) in der Verordnung abgekürzt mit „Sächs. Ges.“. 
Ausgegeben zu Dresden den 23. Februar 1903. 13 
 
	        
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