Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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zulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach 
zu durchschneiden. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weiter— 
gehende Untersuchung erforderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles 
vorzunehmen (vergl. auch § 29); nötigenfalls sind verdächtige oder erkrankte Teile an— 
zuschneiden. 
§ 23. 
Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 
1. das Blut; 
2, der Kopf und die oberen Hals= und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so 
weit, daß die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist); 
3. die Lungen, sowie die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (An- 
legung eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); 
4. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kam- 
mern geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird): 
5. das Zwerchfell; 
6. die Leber und die Lymphdrüsen an der Leberpforte; 
7. der Magen und der Darmkanal, das Gekröse, die Gekrösdrüsen und das Netz; 
8. die Milz; 
9. die Nieren mit ihren Lymphdrüsen sowie die Harnblase; 
0. die Gebärmutter mit Scheide und Scham (besonders sorgfältig bei Tieren, welche 
kurz vor der Schlachtung geboren haben oder Scheidenaue fluß oder krankhafte 
Veränderungen der Gebärmutteroberfläche zeigen); 
11. das Euter und dessen Lymphdrüsen; 
12. das Muskelfleisch, einschließlich des zugehörigen Fett= und Bindegewebes, der 
Knochen, der Gelenke, des Brust= und Bauchfells. In Verdachtsfällen sind die 
Lymphdrüsen am Brusteingange, die Bug-, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten= und 
Schamdrüsen zu untersuchen. 
§ 24. 
Bei Rindern sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren Kau- 
muskeln, letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender 
Schnitte, sowie die bei der Schlachtung zu Tage tretenden Fleischteile auf Finnen zu 
untersuchen. Besteht der Verdacht, daß Leberegel vorhanden sind, so ist an der Leber je 
ein Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die Hauptgallengänge sowie neben 
dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; den Landesregierungen 
bleibt vorbehalten, anzuordnen, daß diese Leberuntersuchung regelmäßig stattfindet. Die 
Nieren sind aus ihrer Fettkapsel zu lösen. Bei Kühen ist die Gebärmutter durch einen 
Querschnitt zu öffnen.
	        
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