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Verfahren nach der Untersuchung.
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Beschauer, welche nicht im Besitze der Approbation als Tierarzt sind, dürfen die
selbständige Beurteilung des Fleisches nur in folgenden Fällen und nur dann übernehmen,
wenn vor der Untersuchung wichtige Teile nicht entfernt sind:
1. wenn bei der Untersuchung alle Teile des Schlachttiers gesund befunden werden
oder nur folgende Mängel am Fleische festgestellt sind:
a) tierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch die gesundheitsschädlichen Finnen
(beim Rinde Cysticercus inermis, beim Schweine, Schafe, Hunde und
bei der Ziege Cysticereus cellulosae);
b) bindegewebige Verwachsungen von Organen ohne Eiterung und ohne übel-
riechende wässerige Ergüsse, sowie vollständig abgekapselte Eiterherde;
) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jauche;
2) örtlich begrenzte Geschwülste;
") örtliche Strahlenpilzkrankheit;
f) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose, die nicht auf ein Organ be-
schränkt ist, in letzterem Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht
ausgedehnt, die Verbreitung derselben nicht auf dem Wege des großen
Blutkreislaufs erfolgt ist, hochgradige Abmagerung nicht vorliegt, aus-
gedehnte Erweichungsherde fehlen und die veränderten Teile (vergl. § 35
Nr. 4) leicht und sicher entfernbar sind;
8) Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Formen von Maul= und Klauenseuche
oder von Rotlauf der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den Ge-
schlechtsteilen;
h) Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Ver-
änderung der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist;
kK) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farb-
stoffablagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen
und Körperteilen;
1) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den
Lungen oder im Blute;
m) Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Verschim-
meln 2c., sowie Veränderung desselben durch Aufblasen;
2. in den im § 33 Absatz 1 Nr. 12, 13, 16, 17 und Absatz 2 bezeichneten Fällen
der Genußuntauglichkeit des Fleisches, sowie in allen anderen Fällen, in welchen