Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Anlage 2. 
  
Bescheinigung. 
Herr in 
schlachtete heute ein!d) 
Die Beschau im lebenden Zustande ist aun & nhr * 
vorgenommen und ergab, daß das Tier 
war. 
Die Beschau im geschlachteten Zustand ist am Uhr 
vorgenommen und ergab, daß das Fleisch des Tieres als 
zu erachten war. 
Zu beanstanden war: 
Bemerkungen?): 
Nummer des Tagebuchs: 
, den 19. 
Beschauer. Tierarzt. Schauamt.) 
1) Begeichnung des Schlachttiers nach Art und Geschlecht. · ** 
2) Ist die Schlachtvieh= und Fleischbeschau von zwei verschiedenen Beschauern ausgeführt, so hat an dieser Stelle derjenige 
Beschauer, welcher das Tier in lebendem Zustand untersucht hat, Ort und Zeit der Untersuchung sowie seinen Namen mit 
Amtsbezeichnung und die Nummer seines Tagebuchs einzutragen. 
3) Bei Notschlachtungen ist ein besonderer Vermerk einzutragen. 
4) Nichtzutreffendes ist durchzustreichen.
	        
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