Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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32. Geschwülste. 
Geschwülste sind knotige Neubildungen, welche sich in den Organen ohne voraus- 
gegangene Entzündung entwickelt haben. Zu den eigentlichen Geschwülsten sind daher 
die durch pflanzliche oder tierische Schmarotzer entstandenen Gebilde, wie die Tuberkel 
und die Strahlenpilzknoten, der vielkammerige Hülsenwurm und dergleichen nicht zu 
zählen. 
Man unterscheidet gutartige und bösartige Geschwülste. Erstere zeigen keine Neigung 
zur Ausbreitung auf andere Organe, während die bösartigen Geschwülste in das um- 
gebende Gewebe hineinwuchern und sich häufig auf dem Wege der Lymph= und Blut- 
bahnen im Körper verbreiten. Ortlich begrenzt ist eine Geschwulst, wenn von ihr 
nur ein bestimmter Körperteil mit oder ohne zugehörige Lymphdrüsen befallen ist. 
Auf die Fleischbeschau bei örtlich begrenzten Geschwülsten (§ 35 Nr. 2) findet 
die Bemerkung zu Nr. 19 (Strahlenpilzerkrankung) sinngemäße Anwendung. 
33. Blutungen. 
Der Austritt von Blut aus den Blutgesäßen in das Gewebe oder in Körperhöhlen 
entsteht entweder durch Verletzung eines oder mehrerer Blutgefäße, durch Schnitte, Stiche, 
Quetschungen, Zerreißungen, Knochenbrüche oder durch andere Ursachen. Die Blutungen 
der ersteren Art, das heißt die durch mechanische Ursachen frisch entstandenen, erkennt 
man daran, daß lediglich das Muskelfleisch oder das Bindegewebe von dunkelrotem, nicht 
übelriechendem Blute in mehr oder weniger großer Ausdehnung durchtränkt ist. Die 
Blutungen der letzteren Art treten besonders bei Erkrankungen des Blutes auf und sind 
entweder klein und umschrieben oder umfangreich und kommen besonders an den Schleim- 
häuten und den serösen Häuten (vor allem am Brustfell und dem serösen Uberzuge des 
Herzens), an der ußeren Haut und der Unterhaut vor. 
Bei Vorhandensein von Blutungen, die auf mechanischem Wege entstanden sind, hat 
der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer nur die veränderten Fleischteile als untaug- 
lich zum Genusse für Menschen zu bezeichnen (§ 30 Nr. 1 k und § 35 Nr. 9 und 15); 
das übrige Fleisch ist als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären, sofern nicht 
ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt. Bei Blutungen, welche nicht auf mechanischem 
Wege entstanden sind, steht die Beurteilung des Fleisches dem Tierarzte zu (§ 31). 
34. Geruchs= und Geschmacksabweichungen des Fleisches. 
1. Geruch und Geschmack nach bestimmten Futtermitteln. Das 
Fleisch von Schweinen, welche reichlich mit Fischen oder Spülicht gefüttert worden find, 
riecht und schmeckt oft fischig und tranig, oder fade und ranzig. Diese Abweichungen
	        
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