Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Weise, daß die gesäuberten Messer und deren Scheiden in zweiprozentiger Sodalösung 
gekocht werden (8 21 Absatz 2). 
Eine solche Reinigung und Desinfektion läßt sich nur durchführen, wenn die Messer 
frei von Ritzen und Spalten sind. Zum Gebrauche für Fleischbeschauer eignen sich daher 
nur glatte Messer. 
Die Reinigung der Hände (§ 16) erfolgt mittels Seife und warmen Wassers, mög- 
lichst auch unter Zuhilfenahme einer Bürste. In allen Fällen, in denen der Fleisch- 
beschauer während oder nach der Untersuchung des Fleisches Milzbrand oder den Verdacht 
dieser Krankheit festgestellt hat, hat sich an die Reinigung der Hände und Arme ein Nach- 
waschen mit einem Desinfektionsmittel, z. B. zweiprozentigem Karbol-, Lysol= oder 
Kreolinwasser, oder in Ermangelung eines solchen Mittels mit Spiritus oder Brannt- 
wein anzuschließen. 
3. Ubersichtliche Darstellung der Formen der Tuberkulose bei Schlacht- 
tieren und der gesundheitspolizeilichen Behandlung des Fleisches tuber- 
kulöser Tiere. 
  
  
  
Formen der Tuberkulose. 
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Behandlung des Fleisches. 
  
  
I. Tuberkulose eines Organs: 
a) mit hochgradiger Abmagerung 
b) ohne hochgradige Abmagerung 
II. Tuberkulose, die sich nicht auf ein Organ beschränkt: 
1. Die Verbreitung ist nicht auf dem Wege des großen 
Blutkreislaufs erfolgt: 
A. mit hochgradiger Abmagerung 
B. ohne hochgradige Abmagerung: 
a) mit ausgedehnten Erweichungsherden 
b) ohne ausgedehnte Erweichungsherde: 
#.bei geringer Ausdehnung der 
Krankheit 
8. bei großer Ausdehnung der 
Krankheit 
  
Das gesamte Fleisch ist untauglich (8 33 Nr. 8). 
Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich 
ohne Einschränkungen (§ 35 Nr. 4). 
Das gesamte Fleisch ist untauglich (§ 33 Nr. 8). 
Die nicht veränderten Teile sind bedingt taug- 
lich (§ 35 Nr. 4, § 37 unter III Nr. 1, a, 
8 38 unter II, a). 
Die nicht veränderten Teile sind genußtauglich 
ohne Einschränkungen (§ 35 Nr. 4). 
Die nicht veränderten Teile sind zwar genuß= 
tanglich, aber im Nahrungs= und Genuß- 
wert erheblich herabgesetzt (§ 35 Nr. 4, 
§ 40 Nr. 1, b).
	        
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