Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 180 — 
86. 
(1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vergl. § 2 
Absatz 3), die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt 
sein können, eingeführt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht 
mehr als 75 kg. Mit den Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, Herz, 
Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem 
Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Tierkörper müssen nebeneinander 
verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit 
ohne weiteres erkennen lassen. 
(2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vergl. Absatz 1), muß auch der Kopf oder 
der Unterkiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehl- 
kopf in natürlichem Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und 
Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper bei- 
gebracht werden, sofern er und der Tierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen 
find, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennbar ist. 
(3) Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufer- 
geschlechts müssen, außer den im Absatz 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luft- 
röhre sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natür- 
lichem Zusammenhange verbunden sein. 
87. 
(1) Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das 
Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger 
als 4 kg beträgt. 
(2) Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als 
Pökelfleisch zu behandeln. 
88. 
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem 
Zollauslande verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Unter- 
suchung nicht unterworfen. 
§6 9. 
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenz- 
bezirkes eingehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12, 13 des Gesetzes sowie die 
gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen Anwendung, soweit die Landesregierungen 
nicht Ausnahmen zulassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.