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86.
(1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vergl. § 2
Absatz 3), die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt
sein können, eingeführt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht
mehr als 75 kg. Mit den Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, Herz,
Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem
Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Tierkörper müssen nebeneinander
verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit
ohne weiteres erkennen lassen.
(2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vergl. Absatz 1), muß auch der Kopf oder
der Unterkiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehl-
kopf in natürlichem Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und
Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper bei-
gebracht werden, sofern er und der Tierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen
find, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennbar ist.
(3) Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufer-
geschlechts müssen, außer den im Absatz 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luft-
röhre sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natür-
lichem Zusammenhange verbunden sein.
87.
(1) Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das
Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger
als 4 kg beträgt.
(2) Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als
Pökelfleisch zu behandeln.
88.
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem
Zollauslande verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Unter-
suchung nicht unterworfen.
§6 9.
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenz-
bezirkes eingehende Fleisch finden die Vorschriften in §§ 12, 13 des Gesetzes sowie die
gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen Anwendung, soweit die Landesregierungen
nicht Ausnahmen zulassen.