Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 309 — 
VIII. 
Nr. 
Rechnung 
der Steuergemeinde 
über 
Ergänzungssteuer 
auf das Jahr 19 
  
  
  
Einnahme-Reste aus früheren Jahren — lt. des vorjährigen Restverzeichnisses —. 
Solleinkommen, und zwar: 
& nach dem Einkommen= und Ergänzungssteuerkataster, 
nach dem besonderen Ergänzungssteuerkataster, 
s «- 
Zuwachs — lt. Liste a —. 
Summe w. o. 
  
Summe. Davon: 
und zwar: 
" 4 Wegfall — lt. Liste b —R 
Exrlasse — lt. Liste , 
= Erstattungen — lt. Liste 4 —, 
MA Summe w. o. 
— 
— 
  
Netto-Solleinkommen. Hiervon: 
Summe der verbleibenden Einnahme-Reste — lt. Verzeichnis e —, 
ergibt: 
  
Summe der Ist-Einnahme, welche der Königl. Bezirkssteuereinnahme 
gewährt worden ist mit: 
  
  
*# * durch Anrechnung der Gebühren für die den Gemeindebehörden außer der Steuererhebung ob- 
liegenden Geschäfte nach 2%0 der Ist-Einnahme, lt. Quittung, 
durch Anrechnung der Gebühren für die Erhebung nach 9% der Ist-Einnahme, lt. Quittung, und 
durch bare Lieferung, 
MA ESumme w. o. 
, am 19 
Der Stadtrat. N. N., 
N. N., Stadtsteuereinnehmer. 
Bürgermeister. (N. N, 
Gemeindevorstand.) Ortssteuereinnehmer.) 
A ueerkung: Ist der Bürgermeister oder Gemeindevorstand zugleich Ortseinnehmer, so ist die Rechnung neben diesem von einem andern Mitgliede der 
Gemeindevertretung mit zu vollziehen. 
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