Stellung der Kommission zu den eingereichten Deklarationen.
(1) Zur Deklarierung seines ergänzungssteuerpflichtigen Vermögens ist niemand ver-
pflichtet. Hat indes der Beitragspflichtige freiwillig eine Deklaration seines ergänzungs-
steuerpflichtigen Vermögens eingereicht, so ist die Kommission verpflichtet, diese Deklara-
tion und die sonst vom Beitragspflichtigen beigebrachten Nachweisungen einer sorgfältigen
Prüsung zu unterziehen.
(2) Findet die Kommission eine Deklaration mit den einschlagenden Vermögens-
verhältnissen des Beitragspflichtigen übereinstimmend, so hat sie dieselbe — unbeschadet
der Berichtigung unzweifelhafter rechnerischer Irrtümer — der Einschätzung zu Grunde
zu legen.
(3) Die Kommission hat sich einer Herabsetzung der deklarierten Vermögenswerte zu
enthalten, salls ihr nicht bestimmte Nachweise vorliegen, aus denen hervorgeht, daß und
in welchem Umfange die Deklaration zum Nachteile des Deklaranten auf irrtümlicher
Grundlage beruht.
(4) Gehen der Kommission gegen eine Deklaration Zweifel bei, so soll sie, bevor sie
zu einer von der Deklaration abweichenden Veranlagung schreitet, in der Regel zunächst
dem Deklaranten unter Einräumung einer angemessenen Frist anheimstellen, die für die
Beurteilung der Richtigkeit ihr erforderlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Hiervon
ist indes abzusehen, wenn dem Deklaranten schon im vorbereitenden Verfahren vom Vor-
sitzenden Gelegenheit zur Erteilung der Auskünfte gegeben worden ist.
(5) Wer gemäß § 22 Absatz 3 des Gesetzes erklärt hat, mindestens 40 .% Ergänzungs-
steuer entrichten zu wollen und demzufolge auf seinen Antrag der Ergänzungssteuer-
kommission zugewiesen worden ist, ist an diese Erklärung gebunden und daher mindestens
in die 36. Steuerklasse mit dem Steuersatz von 40.4 zu veranlagen. Nur wenn er
nachweist, daß sein ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen nach der Abgabe jener Er-
klärung unter den Betrag der 36. Steuerklasse herabgesunken ist, hat die Ergänzungs-
steuerkommission die Veranlagung so zu bewirken, als wäre die Erklärung überhaupt
nicht abgegeben worden.
§ 9.
Erörterung der Schulden.
Die Kommission ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein von abzugsfähigen Schulden
und Lasten (§ 21 des Gesetzes), über die der Beitragspflichtige Nachweisungen nicht vor-
gelegt hat, selbständig zu erörtern. Jedoch hat sie Abzüge dieser Art, die ihr zwar nicht
angezeigt sind, von deren Vorhandensein und über deren Höhe sie aber sichere Kenntnis
hat, bei der Einschätzung zu berücksichtigen.