Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Anlage= und Betriebskapitals aufgenommen sind oder aus dem sächsischen Gewerbebetriebe 
herrühren (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes). 
(3) Alle Schulden, die bereits bei der Feststellung des ergänzungssteuerpflichtigen 
Anlage= und Betriebskapitals Berücksichtigung gefunden haben, dürfen selbstverständlich 
von dem ergänzungssteuerpflichtigen Gesamtvermögen nicht nochmals gekürzt werden 
(§ 21 Absatz 1 des Gesetzes). 
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Hinzurechnung fremden Vermoͤgens. 
(1) In der Regel wird jeder Beitragspflichtige nur mit seinem eigenen ergänzungs- 
steuerpflichtigen Vermögen zur Ergänzungssteuer veranlagt. Ausnahmen von diesem 
Grundsatz enthält § 15 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 des Gesetzes. Danach sind 
hinzuzurechnen: 
1. das der ehemännlichen beziehentlich elterlichen Nutznießung 
unterliegende ergänzungssteuerpflichtige Vermögen dem Che- 
mann beziehentlich dem Inhaber der elterlichen Gewalt. In der 
Hand der Chefrau bleibt steuerpflichtig ihr Vorbehaltsgut (B. G.-B. 88 1365 flg.), 
in der Hand des Kindes sein freies Vermögen (B. G.-B. 8§§ 1650 flg), und 
das Gleiche gilt von demjenigen ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen, welches 
einem von der Ehefrau oder von dem Kinde betriebenen Gewerbe als Anlage- 
und Betriebskapital dient. Leben Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft 
(B. G. B. 8§ 1437 flg.), Errungenschaftsgemeinschaft (B. G.-B. §§ 1519 flg.), 
oder Fahrnisgemeinschaft (B. G.-B. 8§ 1549 flg.), so ist das eheliche Gesamtgut 
dem Manne zuzurechnen. Wird beim Tode eines Ehegatten die Gütergemein- 
schaft zwischen dem überlebenden Ehegatien und den gemeinschaftlichen Abkömm- 
lingen fortgesetzt (B. G.-B. §§ 1483 flg.), so hat der überlebende Chegatte, 
welchem die rechtliche Stellung des Mannes zukommt, das Gesamtgut zu versteuern; 
2. das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige ergänzungs- 
steuerpflichtige Vermögen den Erben nach Verhältnis ihrer 
Erbteile. Solange die Erben und die Erbteile nicht bekannt sind, muß die 
Heranziehung des Nachlasses zur Ergänzungssteuer, vorbehältlich des Nachzahlungs- 
verfahrens, unterbleiben; 
3. die Werte, die zum ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und 
Betriebskapital einer nicht nach § 4des Einkommensteuergesetzes 
gesondert zu besteuernden Erwerbsgesellschaft gehören, den 
ein zelnen Teilhabern nach Verhältnis ihrer Anteile am Gesell- 
schaftsvermögen. Hiernach sind nach Höhe ihrer Anteile am Gesellschafts- 
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