— 331 —
Anlage= und Betriebskapitals aufgenommen sind oder aus dem sächsischen Gewerbebetriebe
herrühren (§ 21 Absatz 2 des Gesetzes).
(3) Alle Schulden, die bereits bei der Feststellung des ergänzungssteuerpflichtigen
Anlage= und Betriebskapitals Berücksichtigung gefunden haben, dürfen selbstverständlich
von dem ergänzungssteuerpflichtigen Gesamtvermögen nicht nochmals gekürzt werden
(§ 21 Absatz 1 des Gesetzes).
8 21.
Hinzurechnung fremden Vermoͤgens.
(1) In der Regel wird jeder Beitragspflichtige nur mit seinem eigenen ergänzungs-
steuerpflichtigen Vermögen zur Ergänzungssteuer veranlagt. Ausnahmen von diesem
Grundsatz enthält § 15 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 des Gesetzes. Danach sind
hinzuzurechnen:
1. das der ehemännlichen beziehentlich elterlichen Nutznießung
unterliegende ergänzungssteuerpflichtige Vermögen dem Che-
mann beziehentlich dem Inhaber der elterlichen Gewalt. In der
Hand der Chefrau bleibt steuerpflichtig ihr Vorbehaltsgut (B. G.-B. 88 1365 flg.),
in der Hand des Kindes sein freies Vermögen (B. G.-B. 8§§ 1650 flg), und
das Gleiche gilt von demjenigen ergänzungssteuerpflichtigen Vermögen, welches
einem von der Ehefrau oder von dem Kinde betriebenen Gewerbe als Anlage-
und Betriebskapital dient. Leben Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft
(B. G. B. 8§ 1437 flg.), Errungenschaftsgemeinschaft (B. G.-B. §§ 1519 flg.),
oder Fahrnisgemeinschaft (B. G.-B. 8§ 1549 flg.), so ist das eheliche Gesamtgut
dem Manne zuzurechnen. Wird beim Tode eines Ehegatten die Gütergemein-
schaft zwischen dem überlebenden Ehegatien und den gemeinschaftlichen Abkömm-
lingen fortgesetzt (B. G.-B. §§ 1483 flg.), so hat der überlebende Chegatte,
welchem die rechtliche Stellung des Mannes zukommt, das Gesamtgut zu versteuern;
2. das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige ergänzungs-
steuerpflichtige Vermögen den Erben nach Verhältnis ihrer
Erbteile. Solange die Erben und die Erbteile nicht bekannt sind, muß die
Heranziehung des Nachlasses zur Ergänzungssteuer, vorbehältlich des Nachzahlungs-
verfahrens, unterbleiben;
3. die Werte, die zum ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und
Betriebskapital einer nicht nach § 4des Einkommensteuergesetzes
gesondert zu besteuernden Erwerbsgesellschaft gehören, den
ein zelnen Teilhabern nach Verhältnis ihrer Anteile am Gesell-
schaftsvermögen. Hiernach sind nach Höhe ihrer Anteile am Gesellschafts-
1903. 45